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Ergänzung und Erläuterung sie bestimmt waren, und da die Rathsprotocolle sich damit begnügen, nur die Anfangsworte vieler einzelner Paragraphen derselben anzuführen. Nachdem aber über diese Statutenredaction in vielen Einzelberathungen 1280–83 verhandelt worden war, berief der Podestà Aldighieri von Senazza (Adegherius de Senacza) auf den 5. Januar den Rath der Neunzig ein und legte ihm und zwei Prioren, welche dazu von den übrigen autorisirt waren, die zweiundfünfzig neuen Rubriken der Statuten vor[1]. Von diesen Paragraphen, welche sämmtlich Wort für Wort vorgelesen wurden, werden vierzig, als für das Jahr 1283 gültig, sofort gutgeheissen, zwölf dagegen den Prioren der Zünfte überwiesen und beschlossen, dass das, was diese über die vorliegenden Ordinamenta befinden sollten, von dem Rathe gebilligt sei. Die Prioren nehmen dann elf von diesen zwölfen an und einen verwerfen sie[2].

War die junge Behörde schon damals von solchem Einflusse auf die Gesetzgebung, so konnte es ihr auch nicht schwer fallen, sich der Executive zu bemächtigen, zur wirklichen Signoria zu werden. Wie weit ihr hierbei Spaltungen des Adels und der Granden zu Hilfe gekommen sind, oder andere Umstände mitgewirkt haben, wird sich nach dem vorliegenden Materiale nicht sicher ermitteln lassen. Die lakonische Kürze der meisten Rathsprotocolle und der Wechsel der Rathsherren gestatten mir wenigstens keinen tieferen Einblick. Glaubt man aus der Abstimmung eines der namhaftesten Vertreter der alten Fraktionen, z. B. des einflussreichen und rasch zufahrenden Bonaccorso di Bellincione degli Adimari, den Schluss ziehen zu dürfen, dass er sich mit grosser Bestimmtheit auf die Seite der Zünfte für die Machterweiterung der Prioren im Gegensatze zu dem Rath der Vierzehn gestellt habe, so scheint dieser Tendenz wieder ein anderes Votum desselben Mannes zu widersprechen. Auch der schroffste Repräsentant des gewaltthätigen Adels dieser Tage, Corso Donati, von Hause aus ein Freund Bonaccorso’s, zeigt sich

  1. Diese Statuten begannen wie üblich: In nomine Domini nostri Jhesu Christi amen. Hec sunt Ordinamenta Comunis Florentie, und schlossen mit den Worten: vel aliquo ipsorum plenius continetur.
  2. Le Consulte S. 131 u. f. Der Rathsschreiber der Comune Bonsignore, schreibt auch das Protocoll über die Sitzung der Prioren (S. 133 u. 134) im Hause des Defensors der Zünfte.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 92. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_092.jpg&oldid=- (Version vom 4.11.2022)