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So hat man sich in den Rathsversammlungen hin und her gestritten, bis dass dann das ganze Colleg aus der Reihe der verfassungsmässigen Gewalten vollkommen eliminirt war. Das geschah nach und nach, wenn auch in dem kurzen Zeitraum von zwei Jahren, auf relativ friedliche Weise. Der Weg dazu war dieser, dass man den Rath der Vierzehn durch den Volkshauptmann in Verbindung mit (vierzehn) Wahlmännern (sapientes), aber doch auch schon unter der Mitwirkung jener Behörde ernennen liess, welche eben den Rath der Vierzehn verdrängen und ersetzen sollte, unter der der Prioren nämlich[1]. Dieser Wahlmodus setzt voraus, dass das Priorat, d. h. die Behörde, welche bis zum Untergange der Republik als die Signoria schlechthin – später allerdings nur nominell – an der Spitze der Republik gestanden hat, schon einige Zeit neben dem Rath der Vierzehn existirt hat[2]. Wenn uns auch kein zeitgenössischer Chronist das aufbewahrt hat, so beweisen es uns zahlreiche Rathsprotocolle. Offenbar hat man versucht, wie neben den Räthen des Podestà (der Comune) der Rath des Capitano (des Volks) eingeschoben war, dem Rath der Vierzehn, in dem Adel und Volk vertreten war, einen neuen Rath, der ausschliesslich aus den Zünften, d. h. dem Popolo, hervorging, nebenzuordnen. Das ging natürlich nicht so leicht. Denn wenn man sich wohl hüten muss, unsere modernen Unterscheidungen von executiven und legislativen Factoren des Staatswesens auf die mittelalterlichen Verfassungen zu übertragen, so steht doch so viel fest, dass das Vierzehnmännercolleg und die Prioren mehr die Executive, die grossen Räthe aber die Legislatur vertraten. Die Executive verträgt aber solche Spaltungen nicht, wie die Legislative. Es begreift sich daher vollkommen, was Villani

  1. Le Consulte S. 136 u. 137. Dieses wurde am 29. Januar 1283 auf Rath und Antrag Albizzo Corbinelli’s beschlossen. Ebenso war schon am 27. November 1282 für gut befunden. Le Consulte S. 123. Bonaccorso Bellincioni degli Adimari wollte schon damals, dass die Vierzehn von den Prioren allein gewählt würden, er war also sehr zunftfreundlich.
  2. Perrens, der sich wiederholt auf die handschriftlichen Consulte bezieht, hat das nicht bemerkt. J. del Lungo hat es nach dem Vorgange des Darstellers der Verfassungsgeschichte von Florenz von 1280 bis 1292 bei Capponi, Storia di Firenze I, 552, gesehen. Der Name des Verfassers dieser Darstellung, sowie die Zeit, in der sie entstanden, ist nicht bekannt. Sie war schon in den Delizie degli Erud. Tosc. IX, 256 gedruckt.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 85. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_085.jpg&oldid=- (Version vom 3.11.2022)