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haben zwölf Männer zu wählen, von denen sechs Guelfen, sechs Ghibellinen sind, die ein Alter von 21–70 Jahren haben müssen. Diese zwölf Männer theilen die Bürger der Stadt in Guelfen, Ghibellinen oder Neutrale[1] d. h. solche, die zu keiner der beiden Parteien gehören wollen. Die Räthe und Beamten der Stadt werden gleichmässig aus Guelfen und Ghibellinen zusammengesetzt. Doch sind auch Neutrale zulässig. Acht Tage, nachdem so die Räthe reformirt sind, sind taugliche Leute zu wählen, welche die Statuten zu revidiren haben. Um die Einheit des Regiments zu sichern und jeden Anlass von Spaltungen zu vermeiden, ernennt der Papst den Podestà und den Capitano. Der Volkshauptmann darf sich nicht mehr Capitano einer Partei nennen, sondern allein Capitano von Florenz und Conservator des Friedens. Beide Beamten üben ihr Amt zu Gunsten beider Parteien aus nach den Statuten. Finden sich in den Statuten unbillige Satzungen, die dem göttlichen Rechte und der kirchlichen Freiheit widersprechen, so sind sie aufgehoben und die genannten Beamten nicht an sie gebunden. Damit sie ihr Amt aber ausüben können, erhält jeder von ihnen hundert Ritter (cavalieri) und ebensoviel Fusstruppen zu seiner Verfügung, die nicht der Stadt oder der Grafschaft entstammen dürfen. Da die Comune sie zu bezahlen hat, werden drei Männer ernannt, die mit dem Stadtkämmerer vereint sich von dem Vorhandensein und dem guten Stand der Truppen zu überzeugen haben. Die Podestaten und Capitani, welche der Papst nach Ablauf der Amtszeit der gegenwärtigen auf zwei Jahre bestellen wird, werden fünfzig wohl bewaffnete Cavaliere und Fusstruppen mit sich bringen. Die Soldtruppen, welche im Dienste der Comune oder der beiden Parteien stehen, werden vierzehn Tage nach der Ratification des Friedens bis auf die entlassen, welche der Volkshauptmann hat. Für zehn Jahre soll kein Podestà oder Volkshauptmann ohne die Zustimmung des Papstes ernannt werden. Nie darf ein Feind der Kirche zu diesen Würden gelangen. Nachdem die neuen Räthe (consigli) der Stadt einen Monat lang im Amt gewesen sind, soll eine neue Steuerveranlagung der Stadt- und der Grafschaftsbewohner von geeigneten (discreti) und beiden Parteien entnommenen Männern stattfinden. Alle Eidgenossenschaften

  1. Indifferenti und comuni genannt.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 75. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_075.jpg&oldid=- (Version vom 3.11.2022)