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Lebensfragen des Staatswesens trat, alle diese Räthe überragend, dann noch das Parlament zusammen, d. h. die Gesammtheit aller Bürger.

War durch die Vielheit der Räthe, deren Competenzen nicht streng geregelt waren, so dass man häufig erst über sie beschliessen musste, die Thätigkeit vieler Bürger schon sehr in Anspruch genommen, so geschah dieses fast noch mehr durch die Wahlen zu ihnen selbst. Diese erstreckten sich nämlich nur auf kurze Wahlperioden und waren keineswegs einheitlich geregelt. Denn die Räthe wurden auf sechs Monate[1], und theilweise wenigstens von localen Wahlkörpern, bei denen sich der Einfluss der alten und reichen Familie geltend machte, nach den Sesti, bestellt. In dem Rathe der Comune waren Adel und Volk zu gleichen Theilen vertreten, im Rathe des Popolo nur dieses. Die Wählbarkeit in einen Rath war an das Alter von 25 Jahren gebunden[2].

War durch diese Verfassung dem Volke ein sehr bedeutender, – ja man würde sagen können: Ausschlag gebender Antheil an der Regierung gesichert, wenn der durch seine historische Stellung, durch seine Geschäftskenntniss und allgemeine Bildung und Waffentüchtigkeit dem gemeinen Bürgersmann doch weit überlegene und zum Herrschen erzogene Adel seinen Einfluss nicht noch persönlich zu behaupten verstanden hätte, so waren die Prärogativen der guelfischen Partei noch grössere. Denn einen Bestandtheil der Magistratur bildeten ferner zwei andere Behörden, von denen die eine ihrer Natur nach nur eine transitorische Bedeutung haben konnte, und die andere streng genommen nur der Vorstand einer Privatgesellschaft war. Und doch

    findet sich aber auch als der officiell gebrauchte Ausdruck in zahlreichen Actenstücken: Le Consulte della Repubblica Fiorentina pubbl. da A. Gherardi, p. 29, 37, 90, 91 u. s. w. u. s. w. Ich bemerke noch ausdrücklich, dass Villani das Verhältniss der beiden Volksräthe umkehrt, indem er den Rath der Hundertmänner vor dem der Zünfte und der credenza abstimmen lässt. In der Regel sollte den Beschlussfassungen der Räthe des Capitanos die der Räthe des Podestà am folgenden Tage nachfolgen.

  1. So nach Marchionne di Coppo Stefani in Delizie degli Eruditi Toscani T. VIII, S 11.
  2. Einzelnes bleibt auch hier immer fraglich. Ich kann hier nicht weiter darauf eingehen. Ueber den Unterschied von Adel und Volk wird weiter unten noch gehandelt werden.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_042.jpg&oldid=- (Version vom 3.11.2022)