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ihres höchsten Beamten, des Podestà, zu erringen und zu sichern gewusst. Jetzt machte man aber den vom Papste zum „Friedensstifter Tusciens“ ernannten Führer der Guelfenpartei ganz Italiens, den König Karl von Anjou, zunächst für den Rest des Jahres 1267 und dann sofort auf sechs[1] weitere Jahre als Podestà zum Haupte der Stadtverwaltung. Wie zwanzig Jahre zuvor „König“ Friedrich von Antiochien die Stadt durch Vicare regieren liess, so jetzt ein anderer König. Was man damals auf jede Weise zu beseitigen gesucht hatte, fand jetzt die Guelfenpartei ganz in der Ordnung. Einen bedeutenden Unterschied gab es freilich. Hatte der Sohn Friedrich’s II. damals mit Hilfe eines undisciplinirten Adels die Stadt verwaltet, so stand jetzt neben dem Vicar König Karl’s ein aus zwölf Mitgliedern bestehender Stadtrath. Diese zwölf Buonuomini, je zwei von den Sechsteln (sesti) der Stadt gewählt, verwalteten ihr Amt zwei Monate. Man rief damit die zwölf Vorsteher (anziani) des Volkshauptmanns (capitano del popolo) von 1250 wieder ins Leben, nur dass sie eine andere Stellung im Organismus der Verfassung erhielten. Dieser erlitt jetzt überhaupt eine gründliche Umbildung.

Waren vor 1250, je nach dem Stande der kaiserlichen Autorität in Florenz, bei der Berathung der wichtigsten Angelegenheiten, dem Abschluss von Verträgen, der Veranlagung von Steuern, bei Kaufverträgen und Kriegserklärungen u. s. w. nur die Vorstände der oberen sieben Zünfte und dann die Vertretung der gesammten Comune, der grosse und kleine Stadtrath (consiglio generale et speciale del Comune), gefragt worden, und waren diese Rathskörper auch noch nach 1250 bestehen geblieben, so verschob sich jetzt der Schwerpunkt der Regierung, sowohl was die Gesetzgebung als was die Verwaltung betrifft. Er befand sich nicht mehr in dem aus Adlichen und Bürgerlichen zusammengesetzten Rathe der Comune oder des Podestà, sondern in dem Volksrathe (consiglio del popolo), der ebenso wie der andere sich aus zwei Räthen zusammensetzte. An diesen Rath brachten die zwölf Rathsmänner ihre Anträge zunächst, und der Volkshauptmann leitete die Verhandlung in seinem Rathe. Dann erst kamen sie an den Gemeinderath. Denn so neuerungssüchtig

  1. Die Angabe Villani’s, dass die Erwählung auf 10 Jahre stattgefunden habe, ist falsch. Hartwig, Quellen u. Forschungen II, 279, Anm.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_040.jpg&oldid=- (Version vom 3.11.2022)