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zerstört nur. Ein künftiger Forscher mag jede Einzelquelle zu Wilhelms Geschichte im eigenen Zusammenhang untersuchen, Urkunden nebst Rechtsdenkmälern gründlicher heranziehen, und so genauere Regesten oder Jahrbücher herauszubringen hoffen: ein Bild von Wilhelms Persönlichkeit, wenn er an der Möglichkeit es wahr zu zeichnen nicht überhaupt verzweifelt, wird er in wesentlichen Zügen nicht klarer hinstellen als es Freeman gethan hat.

S. Goldschmidt, Geschichte der Juden in England von den ältesten Zeiten bis zu ihrer Verbannung. I: 11. und 12. Jahrhundert. Berlin, 1886. VIII u. 76 S. Der dankbare Gegenstand harrte einer neueren wissenschaftlichen Bearbeitung. Die vorliegende Studie entdeckt zwar keine weiteren Gesichtspunkte oder besonders merkwürdige Thatsachen, verzeichnet aber mit dankenswerthem Fleiss und nicht ohne Kritik (S. 36 richtig gegen Grätz) bisher bekanntes und manche unbeachtete Einzelheit aus lateinischen Quellen und bisweilen – so über den Gelehrten Benjamin aus Canterbury und die zu London, bez. York, 1189 f. ermordeten Rabbinen Jacob aus Orléans und Jomtob aus Loigny – aus hebräischen Notizen (S. 30 f.). Bedeutender Stoffzuwachs ist aus den neuerdings erscheinenden Pipe Rolls und den „Shtaroth, Hebreu deeds of english jews before 1290“ (von den Engländern als {SperrSchrift|star|.1}}, Stern missverstanden) ed. Davis 1888 zu erwarten. – Den Irrthum, unter den Angelsachsen hätten Juden gelebt, folgert Verfasser aus Canones, die nur angeblich (Stubbs, Councils III, 175. 415) den Erzbischöfen Theodor und Egbert gehören, und aus gefälschter Urkunde des sich Ingulf nennenden Betrügers; vielmehr zeugt Cynewulfs „Elene“ gegen Kenntniss von Juden; und sie begegnen in keinem literarischen Denkmal bis hinab zum Domesday einschliesslich; wahrscheinlich also richtig galt schon um 1130 der Eroberer als Gründer der Londoner Judenschaft durch Verpflanzung aus Rouen (Will. Malm. IV, 317). – Die englische Kammerknechtschaft der Juden – der deutschen, wie Verfasser bemerkt, analog, wesshalb er nicht S. 19 von „Bürgern“ reden sollte – bestand von Anfang an; denn die Leges Edwardi Cf. sind nicht zu Ende Heinrich II. (S. 23), sondern unter Heinrich I. [s. meinen Dial. de Scacc. 75] geschrieben. Sie entstammt also wohl, wie Englands Process, sein canonisches und fiscalisches Recht, der Normandie, d. h. dem fränkischen Reich. So

    findet man in gangbaren Wörterbüchern richtiger erklärt. Anselm gehört nicht (S. 3) zu den englischen Staatsmännern; seine Hauptthat ist England und dem Staate entgegengesetzt. Der Name Northmannen verlor das th nicht schon um 1030 (S. 6). S. 7, 5 lies kingdom, 23 Moretolium, 26 Mantes, 141 La-Croix-Saint-Leufroy, 158 Hersfeld, 194 Wulfnoth.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 182. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_182.jpg&oldid=- (Version vom 12.11.2022)