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Vorstellung von der Nothwendigkeit päpstlicher Stiftungsbriefe und es stärkte sich die Vorstellung der Reichsfürsten von ihrer Befugniss. Von besonderer Bedeutung in dieser Entwicklung war die Gründung von Marburg, Königsberg und Leiden.

Bei diesen Gründungen ist es zu grundsätzlichen Auseinandersetzungen gekommen und bei Leiden namentlich wurde der Grundsatz anerkannt, dass die Errichtung einer Universität Sache des Staates sei, und dass die Anerkennung der von der Universität des einen Staates verliehenen akademischen Grade durch die Universitäten anderer Staaten Gegenstand von Staatsverträgen sei. Durch solche Verträge wurde eine weit bestimmtere Grundlage geschaffen als das von Kaisern und Päpsten verliehene, aber von den angesehensten Universitäten nicht anerkannte jus ubique docendi; allein diese Entwicklung bedurfte noch mehrerer Jahrhunderte, um zum Abschluss zu kommen. Bei der Gründung der protestantischen Universität Halle, 1696, ist von dem mächtigen Kurfürsten von Brandenburg noch ein päpstliches Privileg eingeholt worden, und 1737 erbat der König von England als Kurfürst von Hannover für die Gründung von Göttingen ein kaiserliches Privileg.

Rücksichten aller Art liessen die bloss staatsrechtliche Behandlung der Frage zurücktreten.

In der Theorie aber herrschte eine vollkommene Begriffsverwirrung, von der man eine Vorstellung gewinnt, wenn man etwa Besolds Thesaurus practicus aufschlägt. Sie erklärt auch, warum die Frage über die akademischen Privilegien ein besonders eifrig bearbeitetes Feld juristischer Dissertationen bildete.



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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_165.jpg&oldid=- (Version vom 11.11.2022)