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schwankten, und wir wissen auch, dass im Mai 1503 ein angesehener Kanonist Petrus Ravennas in Wittenberg in einer feierlichen Rede den Satz vertheidigte, dass der Kaiser das Recht habe, Universitäten auch für Theologie und kanonisches Recht zu privilegiren.

So ist also durch die Gründung von Frankfurt und Wittenberg die in Deutschland früher ungewöhnliche Befugniss des Kaisers zur Gründung von Universitäten, die aber in Italien und im Arelat praktisch, sowie in der Theorie bei Kanonisten und bei Legisten stets allgemein anerkannt war, auch in Deutschland zur vollen Anerkennung und Uebung gebracht worden: aber das Schwanken der Ansichten wurde durch sie noch nicht beseitigt, und in die Theorie kein neuer Grundsatz eingeführt. Vielmehr trat der unter Friedrich III. von dem Kaiser vertretene Satz, dass der Papst die Facultät des römischen Rechts nicht errichten könne, wieder zurück, und er ist auch später nicht zum Siege gelangt. Die Kammergerichtsordnung von 1555 stellte allerdings einen Satz auf, der Universitäten ohne kaiserliches Privileg im römischen Recht als nicht berechtigt behandelte, allein es ist sehr zweifelhaft, ob der Kaiser damals diesen Gedanken unverhüllt auch nur aufgestellt, geschweige dass er ihn durchgeführt hätte.

Mit Bestimmtheit kann man ferner sagen, dass weder der Kurfürst von Brandenburg noch der von Sachsen sich um 1500 für berechtigt hielten, von sich aus, ohne Mitwirkung der universalen Gewalten, die Gründung einer Universität zu vollziehen.


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Es bedurfte der ungeheuren Erschütterung aller Verhältnisse, welche die Reformation mit sich brachte und der durch sie unterstützten Steigerung der Selbständigkeit der Reichsfürsten, um die während des 13. und 14. Jahrhunderts in Deutschland herrschende Anschauung über das Recht, Universitäten zu gründen de jure erigendi studia generalia, zu verändern. Diese Veränderung vollzog sich gleichzeitig nach zwei Seiten. Es schwächte sich die

    VI. datiren, der 18. August 1503 starb. Vergl. auch Muther, Die Wittenberger Statuten S. V.
    Auch von Papst Julius erhielt Wittenberg noch eine Bestätigung.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 164. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_164.jpg&oldid=- (Version vom 11.11.2022)