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der Kaiser dann weiter das Recht creandi et promovendi in baccalaureos doctoresve in legibus[1].

Tübingen. In der Urkunde für Tübingen vom 20. Februar 1484 bezeichnet es Friedrich als kaiserliche Pflicht, Sorge zu tragen, dass die Kenntniss des römischen Rechts mehr verbreitet werde, erklärt dann, dass in Tübingen von dem Grafen Eberhard kraft des ihm von Papst Sixtus gewährten Rechts ein Generalstudium in den Artes, der Medicin, dem kanonischen Recht und der Theologie errichtet worden sei, und dass er, der Kaiser, dieses Generalstudium nun erweitern wolle durch die Erlaubniss, dass daselbst das Kaiserrecht gelesen und in dieser Facultät die Grade ertheilt werden könnten.

Papst Sixtus hatte aber das Generalstudium in allen Facultäten errichtet, auch in dem römischen Recht, und Graf Eberhard hatte in der Gründungsurkunde neben 3 Theologen und 3 Kanonisten auch 2 Civilisten (dazu 2 Mediciner und 4 Artisten) bestellt[2]. Wenn nun Kaiser Friedrich diese päpstliche Gewährung als nicht geschehen behandelte, so that er dies offenbar, weil er die Errichtung einer Facultät des römischen Rechts als ein Reservatrecht des Kaisers auffasste. Man erkennt hier wieder den Einfluss der humanistischen Richtung der Zeit, welche mit anderen aus dem Leben in das römische Recht eingedrungenen Vorstellungen auch die Deutung der Constitution Omnem auf Kaiser und Papst beseitigte und den Wortsinn des Gesetzes, das keinen Papst nennt, erneuerte.

Der Kaiser unterliess es zwar, diese Ansicht grundsätzlich zur Geltung zu bringen, er begnügte sich, es im einzelnen Falle gethan zu haben, aber sehr merklich ist doch der Fortschritt gegenüber der Freiburger Urkunde. Diese hatte wohl auch eine

  1. Das Privileg ist gedruckt in Caspar Sagittarius, Memorabilia historiae Luneburgicae explicabunt Caspar Sagittarius et Heinricus Gause Luneburgensis (ohne Ort) 1688 und mit unbedeutenden Aenderungen Halae Magdeb. 1714. Das Original ist noch im Archiv der Stadt Lüneburg vorhanden, und eine auf meine Bitte vorgenommene Vergleichung ergab nach gütiger Mittheilung des Herrn Oberbürgermeisters, dass der Druck bei Sagittarius im Ganzen correct ist, nur steht Zeile 1 statt impulsa: intuita und Seite 31 letzte Zeile statt scientiae: scientia. Weder in den Stadtrechnungen noch in den sonstigen Acten finde sich übrigens eine Nachricht darüber, ob zur Ausführung des Privilegs Schritte geschehen sind.
  2. Urkunden zur Geschichte der Universität Tübingen 1877, N. 6, S. 29.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 160. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_160.jpg&oldid=- (Version vom 11.11.2022)