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Stule zu Rome und unsern Vorfaren am Reiche gesetzt, angesehen und verhenget ist, ungeverlichen“. Der Kaiser behauptet nicht geradezu, dass der Papst diese Erlaubniss nicht geben konnte, aber die Meinung ist doch, dass dies eigentlich ein Reservat des Kaisers sei.

Diese Meinung war aber keineswegs die herrschende Ansicht. Nicht nur dass die Päpste in zahlreichen Stiftungsbriefen auch Facultäten des römischen Rechts errichtet haben, und dass andere ohne Bestätigung von Kaiser oder Papst entstanden, sondern wenige Jahre nach dieser Urkunde wurde bei der Gründung von Basel geradezu die Frage aufgeworfen, ob man ausser dem päpstlichen Stiftungsbrief auch noch einen kaiserlichen nöthig habe, und da wurde in den Verhandlungen des Raths diese Ansicht verworfen, denn dass der Papst überhaupt befugt sei, Schulen zu stiften, sei von jeher anerkannt worden, und die päpstliche Gewalt stehe über der kaiserlichen[1]. Aber es ist doch beachtenswerth, dass man in Basel überhaupt die Erwägung anstellte, ob man neben dem Privileg des Papstes noch ein kaiserliches nöthig habe.

Ausser dem Freiburger hat Kaiser Friedrich III. noch zwei Stiftungsbriefe ertheilt, 1471 für Lüneburg und 1484 für Tübingen. Der Lüneburger ist nicht zur Ausführung gelangt, verdient aber trotzdem ein ganz besonderes Interesse, weil es der einzige ist, den Friedrich einer Stadt gewährte, die noch keinen päpstlichen Brief besass, und weil er das Generalstudium ausschliesslich in der Facultät des römischen Rechts errichtete. Man fühlt, dass dieses Privileg im Sinne und im Glauben an die Gültigkeit der Constitution Omnem erlassen ist. Denn den Kern des Privilegs bildet der Satz: de imperialis potestatis plenitudine concedimus indulgemus et clementer elargimur, quod deinceps perpetuis futuris temporibus in praefato oppido Luneburgensi leges imperiales, que et jura civilia, publice legi, resumi et disputari ac alii actus scolastici in eadem facultate exerceri libere et licite possint et valeant per duos aut tres ejusdem facultatis doctores approbatos in loco decenti per vos ad id deputando et ad instar generalium studiorum et universitatum pariformiter et absque ulla differentia. Diesen Doctoren gewährt

  1. Vischer, Geschichte der Universität Basel, S. 18.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_159.jpg&oldid=- (Version vom 11.11.2022)