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prefatus Henricus rector existebat, licet ibidem non fuerit nec adhuc sit universitas privilegiata[1]. Also in Thüringen und den umliegenden Landen wie in Erfurt selbst war es um die Mitte des 14. Jahrhunderts[2] üblich, Erfurt ein studium generale zu nennen, und vollständiger mit dem Zusatz artium. Der Kaiser fügte hinzu, die Bezeichnung sei entstanden, weil in Erfurt eine so grosse Zahl von Studenten zusammenströmte und weil nicht bloss die Elementarfächer (Grammatik und Logik), sondern auch die höheren Zweige der Artistenfacultät behandelt wurden. Eine universitas privilegiata, d. h. eine mit bestimmten Rechten ausgestattete Corporation der Magister und Scholaren gäbe es in Erfurt allerdings nicht. Der Kaiser stellt also einmal fest, dass man in Deutschland Erfurt als Generalstudium bezeichnete und bestreitet die Berechtigung dieses Sprachgebrauchs nicht. Karl konnte auch nicht wohl anders. Dass nur eine Facultät in Erfurt war, hinderte die Bezeichnung Generalstudium nicht; es wurden Generalstudien in einzelnen Facultäten errichtet und auch da, wo mehrere oder alle Facultäten vertreten waren, sprach man doch auch genauer von dem studium generale in illa oder in illis facultatibus. Dass die Magister und Scholaren keine universitas privilegiata bildeten, war ebenfalls kein Grund, der Schule den Charakter eines Generalstudiums abzusprechen; es war die Regel, dass eine solche universitas bestand, aber es gab doch Ausnahmen[3]. Dass das Generalstudium endlich aus sich selbst entwickelt und nur von den Localgewalten ausgebildet und ausgestattet worden war, konnte Karl IV. ebenfalls nicht hindern, denn er hat verschiedene so entwickelte Generalstudien als legitime Generalstudien behandelt; er erkannte ja die Theorie nicht an, welche einen päpstlichen oder kaiserlichen Stiftungsbrief für eine unumgängliche Vorbedingung erklärte. Gerade weil diese Theorie in Deutschland im 14. und 15. Jahrhundert vorherrschend war, ist es wichtig, diese Auffassung Karls IV. und der Erfurter Schule hervorzuheben. Keine Nachricht ist erhalten, ob in Erfurt auch

  1. Aus Urbans V. Reg., mitgetheilt von Denifle I, 407.
  2. 1362 war es bereits usitata consuetudo.
  3. Orleans war im 13. Jahrhundert ein berühmtes Generalstudium und die Magister und Scholaren hatten nicht das Recht, eine universitas zu bilden.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 149. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_149.jpg&oldid=- (Version vom 10.11.2022)