Seite:De DZfG 1889 01 140.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

ihm, dem Papste, zu. Dieser Anspruch war neu[1] und der Papst hat ihn auch nicht durchgesetzt, denn als König Wladislaus 1400 der 1397 durch die theologische Facultät[2] erweiterten Universität eine neue Stiftungsurkunde gab, da wiederholte er unter anderen Bestimmungen aus Kasimirs Stiftungsbriefe auch den Satz, dass der königliche Kanzler die Prüfungen leite und die Grade verleihe. Die Stelle macht durchaus nicht den Eindruck, dass damit ein bestehendes Recht des Bischofs beseitigt werde, und es ist also anzunehmen, dass König Kasimir Urbans V. Verbot nicht beachtet hatte[3]. Auch Papst Bonifaz IX., der

  1. In Paris, Oxford und anderen Universitäten war die Ertheilung der Licenz ebenso unter dem Zusammenwirken, beziehungsweise im Kampfe der betheiligten Kreise geregelt worden, wie die anderen Einrichtungen der Universität, und Papst Clemens IV. hatte gelegentlich eines Streites zwischen dem Könige von Aragonien und dem Bischof von Montpellier geradezu den Grundsatz anerkannt, dass die Befugniss zur Ertheilung der Licenz ebenso durch die Gewohnheit erwachse; Martène, Thesaurus anecd. II, 603, N. 625. Zudem bot Neapel ein unmittelbares Vorbild für die Massregel Kasimirs, und König Jacob von Aragonien, der gewiss nicht gewillt war ein dem Papste in Universitätsangelegenheiten zustehendes Recht zu verkürzen, erklärte in seinen Verordnungen für die Universität Lerida, dass das Amt des Kanzlers in keiner Weise als ein officium vel beneficium ecclesiasticum anzusehen sei. La Fuente, Historia de las universidades en España (1884) I, 305. Ein anderes Beispiel bietet Huesca, wo König Peter (1354) den Stiftungsbrief gab und dann die Einrichtung der Universität und also auch der Promotionsordnung der Stadt überliess. La Fuente I, 317 N. 20.
  2. Ueber die theologische Facultät im nächsten Absatz.
  3. Codex diplom. Cracov. I, 28: statuimus etiam ut quotiescunque scolares in qualibet facultate per doctores seu magistros ad privatum examen more consueto poni contigerit, cancellarius noster, qui pro tempore fuerit tamquam supremus approbandi ipsum examen omnimodam habebit potestatem. Wenn in der Urkunde N. 44 von 1409, ib. p. 79, sowie in N. 50 vom Jahre 1411, ib. p. 96 trotzdem der Bischof von Krakau als Kanzler der Universität erscheint, so muss die Sache gegen die Bestimmung der Stiftungsbriefe und auch gegen die letzte Bestimmung des Papstes thatsächlich nach der ersten Anordnung Urbans V. geregelt worden sein, denn wie mir Professor Caro mittheilt, ist der Bischof von Krakau in jenen Jahren nicht selbst königlicher Kanzler gewesen. Aus welchen Gründen dies geschah, ist nicht zu ersehen, ebenso wenig, warum trotzdem in den Stiftungsbriefen die königliche Vorschrift weiter geführt wurde. Die Vorschriften standen aber nicht selten nur auf dem Papier. Noch ist zu beachten, dass es in Kasimirs Urkunde heisst cancellarius Cracoviensis, später cancellarius noster.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 140. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_140.jpg&oldid=- (Version vom 10.11.2022)