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Von Ludwig dem Bayern ist kein Stiftungsbrief bekannt, von Karl IV. sind dagegen, abgesehen von dem für Prag, der unten zu besprechen ist, in Italien 6, im Arelat 2, im Ganzen also 8 Stiftungsbriefe für Universitäten verliehen worden.

2–3. Arezzo und Perugia 1355. Den frühesten erhielt Arezzo 1355, 5. Mai. In der Einleitung betont der Kaiser, dass Arezzo bereits früher ein Generalstudium gehabt habe, er wolle es auf Bitten der Stadt neu beleben und er thut dies in der Form der Errichtung eines Generalstudiums[1]. Kurz darauf stellte

    vermuthet wird: apud Gretzam. So steht denn auch in dem verbesserten Abdruck bei Winkelmann Acta inedita II, 275, Nr. 434. Hervorzuheben ist, dass Friedrich der Schöne noch nicht Kaiser war, aber als erwählter römischer König die kaiserliche Gewalt übte; sodann dass der Sprachgebrauch manches Besondere zeigt, und dass der Bewerber um den Doctorgrad Treue gegen den König schwören solle: quod erga regiam majestatem se geret fideliter.

  1. Böhmer-Huber Regesta Nr. 2103 (1356). Den Text gibt Denifle S. 427. Karl IV. sagt concedimus et largimur, quod in ipsa civitate vigere possit et vigeat studium generale in jure canonico et civili et qualibet alia facultate cum potestate et auctoritate plenaria doctorandi et doctores faciendi in juribus et facultatibus quibuscunque, und in der Begründung des Actes: cum nostra majestas fide digne perceperit, quod prefata civitas Aretina consueverit ab antiquo habere studium generale et auctoritatem doctorandi seu doctorari faciendi in jure canonico et civili et qualibet alia facultate, et in eadem civitate longo tempore studium viguerit juxta imperialia privilegia, que propter civilium guerrarum discrimina dicuntur deperdita. Karl IV. hätte der Stadt auch ohne diese Erinnerungen das Privileg verliehen, wenn er sich ihr gefällig erzeigen wollte, aber die Stadt mochte Werth darauf legen, dass so in einer kaiserlichen Urkunde die Rechtmässigkeit ihres bisherigen Studiums anerkannt wurde, weil, wie oben erwähnt, viele Juristen, namentlich Bartolus und seine Schule ausser Bologna und Padua kein Generalstudium als rechtmässig anerkennen wollten, als die mit kaiserlichen oder päpstlichen Privilegien ausgestatteten. Auf diese literarischen Kämpfe weist ferner hin, 1. dass Karl IV. das jus doctorandi besonders hervorhob, denn jene Theorie betonte, dass namentlich die Verleihung des Doctorgrades an ein Privileg geknüpft sei – und 2. die Behauptung, Arezzo habe früher kaiserliche Privilegien besessen, welche ihr das Recht eines Generalstudiums gewährten. Im 13. Jahrhundert wurden dergleichen Privilegien überhaupt nicht ausgestellt und dass Arezzo sie auch nicht von einem der letzten Vorgänger Karls im 14. Jahrhundert empfangen hat, kann als zweifellos gelten; abgesehen von allen anderen Gründen schon desshalb, weil man sonst das Privileg näher zu bezeichnen gewusst hätte. Nun erinnere man sich, dass Bologna sein Recht durch gefälschte Diplome
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 125. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_125.jpg&oldid=- (Version vom 10.11.2022)