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welche in diesem Zeitabschnitt einerseits von den Kaisern in Italien und im Arelat und andererseits von den Päpsten in Deutschland und den Nachbarlanden erlassen worden sind, wird zeigen, dass jene Zeit selbst anders darüber dachte.


2. Die Kaiserprivilegien für Universitäten in Italien und im Arelat.

1. Treviso 1318. Der älteste Stiftungsbrief, durch den ein Kaiser einer Localobrigkeit bei Gründung einer Universität mit seiner Obergewalt zu Hilfe gekommen ist[1], ist das Privileg Friedrichs des Schönen für die Stadt Treviso von 1318: concedimus quod in ipsa civitate utriusque juris traditiones et scientia quaelibet solemniter et generaliter legi possint[2].

    toto orbe pro talibus agnoscuntur. So gelte der Doctor von Leiden in England und Frankreich nur kraft besonderer Verträge. Andere lehrten, in Deutschland könne nur der Kaiser Universitäten errichten, nicht die Reichsfürsten; in anderen Ländern habe der König dies Recht, so in Schweden, Frankreich. So die Disputatio Historico-politica de Academia Jenae 1655 von Joh. Fr. Gerhardus et Michael Ludovici, Regislacensis Tyrigeta (aus Königssee in Thüringen).
    H. Denifle, Die Universitäten des Mittelalters, Bd. I, Berlin 1885, hat die Frage nicht einmal recht gestellt, geschweige denn, dass er sie gelöst hätte; reine Willkür aber ist es, wenn er I, 384 behauptet: „Der Kaiser hatte allerdings das Recht, Hochschulen zu gründen und die Erlaubniss zu den Promotionen zu ertheilen. Allein gerade dieses letztere Recht war theilweise durch das Gutdünken des Papstes bedingt.“ Denifle sagt dies anlässlich der Universität Heidelberg, aber er spricht allgemein, wie er denn seine Untersuchung nicht nach Ländern gliedert. Nun kennt Denifle die ohne jede Einschränkung von den Kaisern erlassenen Privilegien, sollte also wissen, dass die Kaiser das Recht mehrfach geübt haben, und dass auch die Theoretiker, welche die Privilegientheorie vertraten, dass auch Bartolus und Baldus von einer solchen Beschränkung des Kaisers durch den Papst nichts wussten. Trotzdem tritt inmitten des von gelehrten Citaten starrenden Werkes diese tendenziöse Behauptung auf, und der Leser, der das Material nicht beherrscht, wird glauben, es sei dies ebenfalls eine Thatsache, und es ist doch nur eine Behauptung, welche den Kaiser vor dem Papste noch weiter erniedrigt, als er es thatsächlich war.

  1. Kaiser Friedrichs Gründung von Neapel 1224 ist nicht hierher zu rechnen, denn er vollzog sie als Landesherr von Neapel, nur dass er zugleich Kaiser war.
  2. Gedruckt bei G. Verci, Storia della marca Trevigiana e Veronese. Venezia 1786, VIII, p. 155 Nr. 911, darnach das Regest in Böhmers Regesta imperii. Frankof. 1839, p. 172, wo für das verderbte apud Scotzam richtig
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 124. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_124.jpg&oldid=- (Version vom 10.11.2022)