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In Italien und im Königreich Arelat haben die territorialen Gewalten dagegen bald von dem Papste, bald von dem Kaiser Stiftungsbriefe erbeten. In Deutschland und den östlichen und nördlichen Nachbarländern entstanden die Universitäten erst zu einer Zeit, da die Theorie von der Nothwendigkeit der Mitwirkung der universalen Gewalten ausgebildet war und durch das Gewicht der grossen Namen Bartolus und Baldus unterstützt wurde, ohne dass ihr alte Gewohnheit Widerstand leistete. So begreift sich, dass die Theorie in diesen Ländern den grössten Einfluss gewann, und dass selbst mächtige Landesherren sich nicht für berechtigt hielten, ohne Mitwirkung der universalen Gewalten eine Universität zu gründen. In Deutschland besonders vermischte sich diese Frage mit den schwankenden Vorstellungen über die Grenze der Befugnisse der Territorialherren und der kaiserlichen Reservatrechte.

Im 14. Jahrhundert wandten sich diese Fürsten mit solcher Bitte immer an den Papst, nicht an den Kaiser. Erst seit Friedrich III. wurden auch die Kaiser von deutschen Fürsten und Städten um Privilegien zur Gründung von Universitäten gebeten. Diese Thatsache hat Anlass gegeben zu der Meinung, als hätte der Kaiser kein Recht oder doch nicht das volle Recht gehabt, solche Privilegien zu verleihen, als sei dies eine um 1500 aufkommende Neuerung[1], aber eine Vergleichung aller Universitätsprivilegien,

  1. Zu begründen versuchte diese Ansicht der anonyme Verfasser des Aufsatzes: „Ueber die kaiserliche Privilegierung der Universitäten“ im Allgemeinen Literarischen Anzeiger, Jahrgang 1800, S. 690 f. Ihm folgt Th. Muther, Zur Geschichte der Rechtswissenschaft und der Universitäten (Jena 1876) S. 256 ff. und Die Wittenberger Universitäts- und Facultätsstatuten vom Jahre 1508 (Halle 1867) S. IV. Von älteren Vertretern dieser Ansicht nenne ich J. G. Horn: Leben Friedrichs des Streitbaren (Leipzig 1733) S. 306 Anm. Hermann Conring (Antiq. Academ.) war noch frei von diesem Irrthum. Das Schwanken der juristischen Schriftsteller des 16. u. 17. Jahrhunderts zeigen zur Genüge die in dem Tractatus illustrium Jurisconsultorum Tom. XVIII Venetiis 1584 (fol.) zusammengestellten Dissertationen und die von Chr. Besold im Tractatus practicus unter „Akademie“ angeführten Meinungen.
    Besold selbst konnte das Recht des Landesherrn nicht grundsätzlich bestreiten, neigte aber dazu in den Dissertationes juridico-politicae. Argent. 1624, p. 192: academias confirmare… ad majora soli imperatori competentia regalia spectare dicitur… Inferiores quidam principes ac respublicae fundare scholas… authoritate queunt, sed… necibi promoti in
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 123. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_123.jpg&oldid=- (Version vom 9.11.2022)