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einen Stiftungsbrief[1], als der König gebeten hatte, der Papst möge die Universität und ihre Privilegien bestätigen und sie mit neuen beschenken. Und in diesem Sinne allein konnten Perugia 1355 und Florenz 1364 noch einen kaiserlichen Stiftungsbrief erbitten, als sie bereits päpstliche besassen, und Lucca (1387), Orange (1379) und Pavia (1389) einen päpstlichen erbitten, während sie schon einen kaiserlichen besassen. Indessen gewann jene Theorie von der Nothwendigkeit einer Mitwirkung der universalen Gewalten im 14. Jahrhundert mehr Boden, und besonders wichtig war, dass die grossen Juristen Bartolus und Baldus für sie eintraten. Wenn sie auch den Königen der ausseritalischen Länder nicht das Recht absprachen, Universitäten zu gründen, wenn namentlich Bartolus sich so ausdrückte, dass die Landesherren sich geradezu auf ihn hätten stützen können[2], so traten doch beide als Gegner derjenigen Juristen auf, welche die Nothwendigkeit einer solchen Erlaubniss von Kaiser oder Papst bestritten, und so musste ihr grosser Name für die Ausbreitung der Privilegientheorie in die Wagschale fallen.

In Spanien[3], England und Frankreich wandten sich die Herrscher, falls sie nicht selbständig vorgingen, an den Papst um ein Privileg, niemals an den Kaiser, wenn auch in Spanien das Gesetz der siete partidas ausdrücklich auch dem Kaiser das Recht zusprach, in Spanien Universitäten zu errichten.

  1. Der Stiftungsbrief Johanns XXII. für Cambridge ist abgedruckt bei Fuller, History of the university of Cambridge 1840, p. 80. Das Schreiben, in welchem der König um die Bestätigung bat, bei Rymer, Foedera (edit 3. Hagae 1739–45, folio) I, 2, p. 147: Cum igitur universitas praedicta (Cantabr.) cujus statum prosperari cupimus et firmari… sedis apost. gratiosa munificentia muniri jam indigeat et firmari… supplicamus, quatinus dictam perpetuare et privilegia, quibus cancellarius et scolares universitatis illius… usi sunt hactenus… cum augmentatione novorum privilegiorum ipsis si placet concedendorum ex vestrae plenitudine potestatis nostri consideratione dignemini confirmare.
  2. Bartolus wiederholte die Regel des Jacobus del Arena, welcher permissione ejus tacita vel expressa qui est princeps vel loco principis, in territorio suo Universitäten entstehen liess. Baldus scheint die Verleihung des jus doctorandi Papst und Kaiser zu reserviren, allein die Verhältnisse und Rechte der grösseren ausseritalienischen Staaten hat Baldus allem Anschein nach dabei nicht im Auge gehabt.
  3. Hier erhielt sich denn auch Sicherheit darüber, dass der Landesherr von sich aus Universitäten gründen könne.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_122.jpg&oldid=- (Version vom 9.11.2022)