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hatte, für die Anerkennung ihres Rechtes trotz der Lehnseide Friedrichs und Heinrichs besorgt zu sein. Wir verstehen erst jetzt, warum die Abtrennung Siciliens vom Reiche gerade auf den Zeitpunkt der Kaiserkrönung festgesetzt wird; offenbar befürchtete die Curie, dass Friedrich als Kaiser gerade so, wie es Otto gethan hatte, neue Rechte auf Sicilien geltend machen würde, zu deren Wahrung ihn sein Kaisereid verpflichtete[1].

Dem gegenüber betont Friedrich mehrfach, dass er seinen Anspruch auf Sicilien nur von seiner Mutter ableite, er verleugnet also den doppelten Ursprung seines Rechtes, den Heinrich geltend gemacht hatte. Wir begreifen, dass Friedrich eine Zugehörigkeit Siciliens zum Reiche weder dem Interesse der Curie noch dem Interesse seiner eigenen Dynastie entsprechend erachtete[2], nachdem der Welfe Otto, kraft kaiserlichen Rechtes, die staufische Herrschaft in Sicilien in Frage gestellt hatte.

Andererseits aber werden wir verstehen, dass, wenn Innocenz officiell nicht mehr forderte und nicht mehr fordern konnte, als die Anerkennung seiner Lehnshoheit über Sicilien, ihm doch thatsächlich mit diesem Zugeständniss wenig gedient war. Sein Ziel war die endgültige Trennung Siciliens vom Reiche, und er glaubte, die deutschen Fürsten und namentlich die deutschen Bischöfe gut genug in Zucht zu haben, um eine Wahl Heinrichs zum deutschen König zu hindern. Hatte er leider zugeben müssen, dass in der Person Friedrichs die Herrschaft über Deutschland und Sicilien vereinigt wurde, so hoffte er zuversichtlich bei einer Neuwahl in Deutschland einem Gegner der Staufer die Krone zu verschaffen. Der Tod des Papstes hat solchen Plänen ein

  1. Vergl. den Brief von Honorius M. G. L. II, 242 (bei Rodenberg Epp. pont. p. 103). Honorius hat Misstrauen gegen Friedrich, weil dieser die Magnaten Siciliens nach Rom zu seiner Kaiserkrönung berufen hat. Es widerspreche den Privilegien der Kirche, dass Friedrich „et prelatos et magnates regni ad coronam vocarit imperii et ab eis de novo fidelitatis exegerit et exigat juramenta, per quae in sedis apostolicae nec non posteritatis suae dispendium videtur prefata unio procurari“. – Auch in der Urkunde vom 1. Juli 1216 (Böhmer-Ficker 866) ist dieser Gedanke deutlich genug ausgesprochen: ne pro eo, quod nos dignatione divina sumus ad imperii fastigium evocati (nämlich durch die Kaiserkrönung) aliquid unionis regnum et imperium quovis tempore putaretur habere.
  2. Huillard-Bréholles I, 469; Böhmer-Ficker 866; vergl. auch Böhmer-Ficker 1201.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 115. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_115.jpg&oldid=- (Version vom 9.11.2022)