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wenn abgebrauet, den Kopf zu waschen, und vorhero die Lauge dazu zu bereiten; und bei Letzterem ist’s geblieben, wie Herr Dr. Matthäus Schlüter erzählet im Tractate von den Erben, in des anderen Theiles sechsundfünfzigsten Titul „von denen Brauer-Mägden,“ § 6, daß solches noch zu seiner Zeit exerciret werde (1698). Und sothanes Recht verdient allerdings mit unter der Brauerknechte „sonderbare Gerechtigkeiten und Privilegien“ begriffen zu werden, deren besagter Herr Schlüter einige anführet.


35. Von der Hamburgischen Schuljugend im Mittelalter.
(Um 1300.)

Nach glücklicher Beendigung des blutigen Schuljungen-Krieges durch den Frieden von 1289, welcher eine dauernde Eintracht zwischen den Scholaren der Dom- und denen der St. Nicolai-Schule begründete, begingen fortan beide Theile ihre großen Feste, zu deren größerer Verherrlichung, gemeinsam.

Wie auf allen Deutschen Schulen des Mittelalters gab es nämlich auch in Hamburg gewisse Schul- oder Schüler-Feste, als deren wesentlicher Inhalt: öffentliche Processionen in allerlei spaßhaften Verkleidungen, Umzüge durch die ganze Stadt, Einsammlung von Lebensmitteln und Almosen, und gehörige Schmausereien, erscheinen. Die Wichtigkeit, die man schon damals den Schul-Instituten beilegte, veranlaßte, zur Anlockung und Aufmunterung der Schüler, solche Privilegien und Freiheiten, welche freilich unserm Zeitgeschmack sonderbar und unpassend dünken, damals aber völlig in der Ordnung gewesen sind, da sie ganz allgemein in allen Deutschen

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Otto Beneke: Hamburgische Geschichten und Sagen. Hamburg: Perthes-Besser & Mauke, 1854, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Beneke_Hamburgische_Geschichten_und_Sagen_087.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)