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Richtern vnd vrteylern / so yedeßmals in berürten sachen zu handeln / ratschlagen / oder erkennen angesucht werden / yetzo alßdann / vnd dann als yetzo / in crafft diser vnser Reformacion / bey jren pflichten / damit sie vns / vnsern nachkomen vnd Stifft verwandt / auff das fleyssigst vnd ernstlichst beuolhen sol sein Es mögen auch dieselben vnser Rete (wo sie das not bedunckt) bey andern rechtgelerten vnd verstendigen / gemelter jrer ratschleg halben / rats geprauchen

cclxxvijItem wo vnser Amptlewt / Castner Richter oder Schöpffen / in verstandt diser vnser Ordnung (ee es zu fellen kömpt) zweyffenlich wurden / söllen sie bey vnsern Reten erclerung suchen / wann es ist not / das sie also mit vberlesung vnd nachfrage / zu rechtem verstandt diser Ordnung / guten fleyß / vor begebung der geschicht geprauchen

cclxxviijUnd damit in vnsern halßgerichten diser vnser Ordnung wissen gehabt / auch (so dieselbig volgettermassen außgangen ist) fürter darnach gehandelt vnd gericht werde / So haben wir die / jm druck zu manigfeltigen / vnd fürter jn vnsere ampt vnd halßgericht zuschicken verfügt / Yedoch behalten wir vns vnd vnsern nachkomen beuor / sölche ordnung zuerclern / mern / vnd mindern / Und ist die also auß vnserm beuelhe / jn vnser Stat Bamberg / durch vnsern Burger / Hannsen Pfeyll daselbst gedruckt / vnd in sölchem druck volendet / am Sambstag nach sandt Veyts tag / Nach Cristi vnsers lieben herren gepurt funffzehenhundert vnd jm sibenden jare.

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 80r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_169.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)