Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 168.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


Von ratgebung vnser weltlichen Rete / in allen zweyfenlichen peynlichen sachen

cclxxvjItem[1] in allen peynlichen sachen / darinnen vnser Amptlewt / Richter vnd vrteyler zu handeln oder zuerkennen jrrig vnd nit verstendig wurden / Und darumb vnser weltlich Hofrete vmb rate ersuchen / Söllen vnser Rete / alles einbringen der teyl / auch gestalt / vnd gelegenheyt der sachen / in schrifften gründig vnderricht werden / das sie alles fleyssig vbersehen / vnd alßdann vnserm Amptman (was jme zuhandeln gepürt) auch dem Richter vnd gericht / was in dem furbrachten fall / das recht sey / schrifftlich anzeygen / Nach dem söliche schlechte lewte / als gewonlich an den halßgerichten sitzen / durch beschreybung einer gemeynen ordnung begreyflich vnd gründig nit souil vnderwisen werden können / damit sie in allen jrrigen zweyfelichen fellen / rechtmessig vrteyl erfinden vnd außsprechen mögen / Es[2] sol auch der bericht nach / so also durch vnser Rete beschicht / vnser Amptman (souil jne anget) handeln / vnd die Schöpffen (was jr rechtlich erkentnuß betrifft) jr vrteyl darnach sprechen / Wir wöllen auch das die selben vnser Rete (bey den berürtermassen Rat gesucht würdet) mit jrem ratschlage / vnd dann auch vnser Amptlewt Richter vnd vrteyler mit jrer handlung vnd erkennen guten getrewen fleyß ankeren / damit nach jrem besten versteen / den Keyserlichen geschriben rechten / oder aber guten vernufftigen nützlichen gewonheyten / die den gemelten rechten / vnd diser vnser ordnung nit widerwertig sein / auff das gleychest vnd gemesest gehandelt vnd gericht / auch[3] die rechtlich handlung durch sie semptlich oder sunderlich geuerdlicher weyß / nit verzogen werde / Als das alles / allen sölichen vnsern weltlichen Reten / vnd darzu den Amptlewten

  1. Handschriftliche Randnotiz: [..]
  2. Handschriftliche Randnotiz: [..]
  3. Handschriftliche Randnotiz: [..]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 79v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_168.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)