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/ nach jnhalt vnd vermög diser vnser halßgerichts ordnung zalen / Und doch sülche belonung Schultheysen Burgermeystern oder Dorffmeystern deßselbigen flecken darinnen jne vnser Nachrichter also dienet / semptlich oder sünderlichen behendigen / die söllen gemelte belonung annemen vnd beschreyben / auch furo alldweyl sülch gelt weret / deßselben ampts vnd gerichts gemeine besoldung den nachrichtern gepürend / dauon zalen / vnd anderweyß nit außgeben / Auch so desselbigen gelts nymer ist / sol das durch die Eynnemer verrechent / auch den vnsern die es berüret zu sülcher rechnung verkundigt werden / vnd zu jrem willen steen / auff jr kostung yemant darzu zu schicken.


[nachrichters Zerung][1]

cclixItem fur die zerung sol man dem Nachrichter tag vnd nacht / fur sein person ein ort eins guldein geben / Man sol auch dem Nachrichter kein vberige person (die er / wider der ancleger willen zu jme neme) zuuerlegen schuldig sein.[2]


[Peynleins belonung][3]

cclxItem so man des Peinleins bey der peinlichen rechtuertigung notdurfftig were / Sol man demselben auch tag vnd nacht fur zerung ein ort eins guldein / vnd fur seinen lon / so er einen vbeltetter anclagt / einen guldein geben.[4]


[Nachrichters belonung][5]

cclxjItem so der Nachrichter vbeltetter vom leben zum tode richt / sol man jme von einer yeden sölchen person drey guldein geben / Doch so der Nachrichter yemant vierteylt / mit dem Rade / oder dem fewer richt / Sol man jme eins guldein mere geben / vnd sol vnser Panrichter das holtz zum prennen / vnd das Rade zum redern (auff des anclegers kosten) bestellen vnd schaffen / Und doch der ancleger gemelts holtz vnd Radßhalben / jr yedes (das

  1. Überschrift handschriftlich eingefügt
  2. Handschriftliche Randnotiz: nachrichters Zerung
  3. Überschrift handschriftlich eingefügt
  4. Handschriftliche Randnotiz: peinleins Zerung und belonung
  5. Überschrift handschriftlich eingefügt
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 71r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_151.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)