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Atzung in peinlicher frag den verhorern vnd zeugen

cclvItem wenn ein gefangener peynlich gefragt wirdt / So sol dem Richter / den zweyen Schöpffen / vnd dem Gerichtschreyber[1] / so bey der frag sein / deßselben tags ein mal zu essen / oder aber yedem fur sein mal funffzehen pfennig (welchs der ancleger wil) gegeben / Deßgleychen sol es mit den zeugen gehalten werden / so kuntschafft gestelt wirdet.


Atzung auff dem endthafften rechttag

cclvjItem auff dem endthaften rechttag / sol der ancleger dem Richter Püteln / vnd yedem Schöpffen / so am gericht sitzt / ein mal zu essen / oder aber (wie ob stet) nach willen des anclegers / fur yedes mal funffzehen pfennig geben.

cclvijItem wo in etlichen vnsern stetten nit herkomen were / Richter Schöpffen oder Püteln zu essen zugeben / oder etwas dafur zuthun / daselbst sölt es in disem stuck bey altem herkomen pleyben / Wann dise satzung der kostunghalb Richter Urteyler vnd pütel berürende / allein dahin gemeint sein sol / da es mit gewonheyt herkomen ist / jne essen vnd trincken zu geben.


Von sunderlicher belonung vnd zerung des Nachrichters Peinleins vnd ander des gerichts diener.

cclviijItem dem Nachrichter sol man von der peynlichen frag von einer yeden person (die er also fragt) einen ort eins guldein geben / Doch so sol der Nachrichter allen gezeugk[2] / der jme zuhaben gepürt auff seinen kosten schicken / Und vnser Richter das jhenig verorden / das jm gepürt.

  1. Handschriftliche Randnotiz: Atzung zu peynlich frag
  2. Handschriftliche Randnotiz: [...]
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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 70r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_149.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)