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Von nithelffen den mutwilligen Clegern

cclijItem so sich yemant von den vnsern einer mutwilligen peinlichen clage / die er mit recht diser vnser Reformacion gemeß nit verfürn möcht / furzunemen vnderstünde / vnd vnser Rete solchen seinen frevel vnd mutwillen erkenten / was er dann deßhalb kostens vnd schadens erlitten het / oder leyden wurde / das solt sampt der vorgesatzten straff vber denselbigen mutwilligen cleger allein geen.


Von frembder ancleger kost

ccliijItem So aber ein frembder ancleger einen vbeltetter in vnsern halßgerichten rechtuertigen wölt oder wurde / der solt das thun on kosten vnd schaden vnser vnd der vnsern / Doch solt es bey dem kosten bleyben / wie in diser vnser Reformacion geordent vnd gesetzt ist / Doch[1] wo wir oder die vnsern / an frembden gerichten / mit merern kosten beschwerdt wurden / gegen denselbigen herschafften vnd jren verwanten / mag sülchs vergleycht werden / wie hernach am .cclxxij. artickel clerlich davon funden wirdt.


Von atzung der gefangen.

ccliiijItem von gefangen / so vmb peynlicher sachen willen in gefengknuß ligen / Sol man dem Pütel oder knecht (der sein pfligt zuwarten) vnd kostung gibt / tag vnd nacht dreyssig pfennig geben Und er darumb den gefangen mit zimlicher kostung versehen / Auch in guter hute vnd wart halten.

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 69v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_148.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)