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Einen der in die mordtacht erkant ist / nit zuuergleytten / on willen der Cleger.

ccxlvjItem so dann einer (wie ob stet) in die mordtacht erkant wurdet / Sol er fürter von vns / vnsern Amptlewten oder Richtern / on verwilligung der ancleger in keinerley weyß vergleyt werden.


wie einer auß der mordtacht gethan wirdet.

ccxlvijItem so dann ein sölcher echter vmb die begangen tat / mit verwilligung der partheyen endtlich mit vns vertragen wirdet / So behalten wir vns beuor denselben Echter selbst auß der acht zuthun / vnd jme söllicher Absolucion auff sein begere brieflich vrkundt zu geben.


Von gerichtskost der mordtachthalb.

ccxlviijItem aller gerichts kosthalben in handlung der mordtacht / sol es gehalten werden / wie hernach von gerichts kost geordent vnd gesatzt ist.


Von begraben vnd begengknuß der erschlagen / darumb die echt furgenomen wirdt.

ccxlixItem in etlichen zenten wirdet (als wir bericht sindt) ein sölcher mißprauch gehalten / So die erschlagen derhalb die acht furgenomen / nach ordnung der heyligen Cristenlichen kirchen beleut / begraben / vnd begangen werden / das söllichs der acht verhinderlich oder albrüchig sein sölle / Das also zuhalten gantz vnzimlichen were / Darumb setzen vnd orden wir / wo des entleybten freunde von vnserm geystlichen gwalt der Cristenlichen begrebnußhalb erlaubnuß erlangen / das sie fürter alle andere Cristenliche werck vnabpruchig oder verhinderlichen der acht / des erschlagen sele zu seligkeyt vnd gutem nach thun mögen.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 68r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_145.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)