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oder verantwortten wurde / So solt am dritten gerichtßtag auff der Cleger begern vnd beweysung der Clag / derselbig beclagt Tetter in die mordtacht erkant werden / welche mordtacht fürter vnser Zent oder Panrichter außsprechen vnd erklern solle / wie hernach gesetzt ist.


Zulassung des Anwalts

ccxlItem es sol der beclagt in disem fall an der Zent durch keinen Anwalt sein verantworttung thun mögen / er wölt dann durch seinen Anwalt beweysen / das er auß schwacheyt seines leybs nit komen möcht / vnd so sölche eehafft gnugsam bewisen wurde / So solt das recht alssdann ein zimlich zeyt nach gestalt der sachen auff geschlagen vnd erstreckt werden.


In die acht zusprechen

ccxljN. Als du mit vrteyln vnd recht zu der mordtacht erteylt worden bist / also nym ich dein leyb vnd gute auß dem fride / vnd thu sie in den vnfride / vnd künde dich erloß vnd rechtloß / vnd künde dich den vögeln frey in den lüfften / vnd den thiern in dem walde / vnd den vischen in dem wage / vnd solt auff keiner straffen noch in keiner muntat die Keyser oder König gefreyet haben / niendert friden noch gleyt haben / Und künde alle dein lehen / die du hast / jrn herren ledig vnd loß / vnd von allem rechten / in alles vnrecht Und ist auch allermeniglich erlaubt vber dich / das niemant an dir freueln kan noch solle / der dich angreyfft.


Von vergleyttung des beclagten

ccxlijItem wurde dann der angezogen Tetter begern jne zum rechten

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 66v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_142.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)