oder verantwortten wurde / So solt am dritten gerichtßtag auff der Cleger begern vnd beweysung der Clag / derselbig beclagt Tetter in die mordtacht erkant werden / welche mordtacht fürter vnser Zent oder Panrichter außsprechen vnd erklern solle / wie hernach gesetzt ist.
ccxlItem es sol der beclagt in disem fall an der Zent durch keinen Anwalt sein verantworttung thun mögen / er wölt dann durch seinen Anwalt beweysen / das er auß schwacheyt seines leybs nit komen möcht / vnd so sölche eehafft gnugsam bewisen wurde / So solt das recht alssdann ein zimlich zeyt nach gestalt der sachen auff geschlagen vnd erstreckt werden.
ccxljN. Als du mit vrteyln vnd recht zu der mordtacht erteylt worden bist / also nym ich dein leyb vnd gute auß dem fride / vnd thu sie in den vnfride / vnd künde dich erloß vnd rechtloß / vnd künde dich den vögeln frey in den lüfften / vnd den thiern in dem walde / vnd den vischen in dem wage / vnd solt auff keiner straffen noch in keiner muntat die Keyser oder König gefreyet haben / niendert friden noch gleyt haben / Und künde alle dein lehen / die du hast / jrn herren ledig vnd loß / vnd von allem rechten / in alles vnrecht Und ist auch allermeniglich erlaubt vber dich / das niemant an dir freueln kan noch solle / der dich angreyfft.
ccxlijItem wurde dann der angezogen Tetter begern jne zum rechten
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 66v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_142.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)