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So der beclagt also erstlich nit erscheynt / was der cleger bitten sol

ccxxxvItem so der beclagt vor mittemtag zum selbigen gericht nit erscheynt / so mag der cleger bitten / zuerkennen / was auff des beclagten aussenpleyben recht sey.

Erkentnuß auff die ersten vngehorsam

ccxxxvjItem darauff sol erkant werden / das der clager den ersten rechttag erstanden habe / vnd der Richter sol jme den andern rechttag ernennen / vnd ferner gescheen was recht ist.

Verkundung des andern rechttags

ccxxxvijItem darauff sol der Richter den andern rechttag öffenlich vor gericht / durch den Pütel außschreyen lassen / doch sol kein rechttag vnder vierzehen tagen nach dem andern ernant werden / damit die verclagung dester statlicher an den tetter gelangen möge.

So der beclagt zum andern rechttag aber nit erschyne.

ccxxxviijItem köme der beclagt zum andern gericht auch nit So sol dem cleger der drit vnd endthafft Rechttag erkant / vnd sunst mit der form vnd weyß (wie oben von dem ersten rechttag gesatzt ist) gehandelt vnd gehalten werden.

So der beclagt auff den dritten rechttag auch nit erschyne.

ccxxxixItem So aber der angezogen Tetter in eygner person auff der dreyer rechttag keynem erschyne / vnd die tat / nit widersprechen

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 66r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_141.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)