Offenlich in den Branger gestelt / vnd fürter mit rutten außgehawen / Auch des lands / biß auff kundtliche erlaubung der oberhandt / verweyst werden solle.
Merck so ein vbeltetter / zusampt einer auffgelegten rechtlichen leybstraff / yemant sein gut widerzukern / oder aber etwas von seinen eygen gütern zugeben verwürcket / wie deßhalben vorn in etlichen straffen (nemlich von felschlichem abschwern am. cxxviij. artickel / auch der vnkeuschhalben / so ein eeman mit einer ledigen dirn vbet / am. cxlv. artickel / vnd dann die bösen gesteltnuß zwifacher Ee betreffent / am. cxlvj. artickel) gesetzt ist / oder so sunst in vnbenanten fellen dergleychen / zuthun rechtlich erfunden würde / So sol solch widerkern oder dargeben des guts / mit lautern worten an die vrteyl (wie das geschehen sol) gehangen / geschriben vnd geöffnet werden.
ccxxiiijItem wo aber nach laut diser vnser Reformacion ein person / so vmb peynlicher straff willen / angenomen vnd beclagt were / mit vrteyl vnd recht ledig zuerkennen beschlossen wurde / dieselbig vrteyl sol nachuolgendermassen beschriben / vnd nach beuelh des Richters auff den entlichen rechttag (als vor in dem hunderten vnd zweinzigisten artickel gemelt würdet) öffenlich gelesen werden.
ccxxvItem jm nechst nachgesatzten artickel / zu einfürung einer vrteyl geordent / sol der Gerichtßschreiber in beschreybung solcher vrteyl
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 63v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_136.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)