ccxxjNach warhafftiger genugsamer erfindung des eebruchs auff .B. die vbelteterin / so gegenwertig vor gericht stet / ist zu recht erkent / das sie jr heyratgut vnd morgengabe / gegen jrem eelichen man verwürckt hat / Und sol darzu auff des Clegers Cost vnd zimliche verlegung zu ewiger buß vnd straff verspert gehalten werden
ccxxijItem[1] so ein person durch vnzweyfenliche entliche vberwindung / die auch nach laut diser vnser ordnung geschehen sol / an jrem leyb oder glidern peynlich gestrafft werden sol / das sie dannocht bey dem leben beleyben möge / Sölche vrteyl solle vnser Panrichter (doch nit anderst dann mit wissentlichem Rat oder beuelh vnser weltlichen Hoffrete) ausserhalb der Schöpffen beschliessen vnd / vngebeten der parthey Sunder allein von seines Richterlichen ampts vnd gewalts wegen (doch an der Richtstat) öffen / vnd den Gerichtsschreyber verlesen lassen / dieselbigen vrteyl söllen (wie hernach uolgt) jm auffschreyben / durch den Schreyber geformiert werden / In beschliessung vnd öffnung obgemelter vrteyl mag vnser Panrichter etlich Schöpffen / die er on sundere mühe vnd Costung gehaben kan / seines gefallens / zu jme erfordern / die jme auch also (wie ob stet) darzu gehorsam sein söllen. Es sol auch vnser Panrichter in obgemelten fellen darob sein / das der Nachrichter sein vrteyl volzihe.
Item jn formung der nechst nachgemelten vrteyl / sol der Gerichtsschreyber (wo jmselben artickel ein .B. stet) des beclagten
- ↑ Handschriftliche Randnotiz: [...]
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 62v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_134.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)