Lebendig vergraben vnd gepfelet werden solle.
ccxxItem wo durch der vorgemelten entlichen vrteyl eine zum tode erkant / beschlossen wurde / das der vbeltetter an die gerichtstat geschleyfft werden solt / So söllen die nachuolgenden wörtter an der andern vrteyl (wieuor stet) auch hangen
Und sol darzu auff die Richtstat durch die vnuernufftigen thier geschleyfft werden.
ccxxjItem wurde aber beschlossen / das die verurteylt person vor der tödtung mit gluenden zangen gerissen werden solt / So söllen die nachuolgenden wörter weyters an der vrteyl steen.
Und sol darzu vor der endtlichen tödtung / öffenlich auff einen wagen biß zu der richtstat vmb gefürt / vnd der leyb mit gluenden zangen gerissen werden / nemlich mit .n. griffen.
ccxxijAuff warhafftige erfarung vnd erfindung genugsamer anzeygung zu bösem glauben kunfftiger vbeltettiger beschedigunghalben / ist zu recht erkant / das .B. / so gegenwertig vor gericht stet / in ewiger gefengknuß sol gehalten werden / damit landt vnd lewt vor jme sicher sein mögen.
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 62r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_133.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)