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Ein ordnung vnd bericht / wie der Gerichtßschreyber die endtlichen vrteyl der todtstraffhalb formen solle.

ccxvijItem So nach laut diser vnser ordnung ein vbeltat warhafftiglichen erfunden / oder vberwunden / vnd deßhalb so weyt komen ist / das die endtlich vrteyl derhalb zum tode (wie die vorgemeltermassen nach laut vnser ordnung gescheen sol) beschlossen ist / So sol alßdann der Gerichtßschreyber die vrteyl beschreyben / vnd nachuolgeter meynung jm auffschreyben formen / damit er die also auff dem endtlichen rechttag (wie in dem hunderten vnd zehenden artickel von öffnung sölcher entlichen vrteyl geschriben stet) auß beuelh des Richters öffenlich verlese.

ccxviijItem wo in dem nechst nachgesatzten artickel ein .B. stet / da sol der Gerichtßschreyber in formung vnd beschreybung der vrteyl den namen des vbeltetters benennen / Aber bei dem .C. sol er die vbeltat kürtzlich melden.


Einfurung einer yeden vrteyl zum tode oder ewiger gefengknuß.

ccxixAuff Clag antwort vnd alles gerichtlich furbringen / auch notdurfftige warhafftige erfarung vnd erfindung / so deßhalb alles nach laut meins gnedigen herren von Bambergs rechtmessigen Reformacion gescheen / ist / endtlich zu recht erkant / das .B. so gegenwertig vor disem gericht stet / der vbeltathalb / so er mit .C. geübt hat.


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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 61r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_131.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)