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/ vnd nemlich / so sol die clage des anclegers vor dem verbürgen / das vber den beclagten geschicht (oder aber wo der ancleger nit Bürgen het / vnd deßhalb gefengklich bey dem bec1agten verhefft were) jn alle weg zuuor beschriben werden / ee dann peinliche frage[1] oder andere peinliche handlung gegen dem beclagten geübt wirdt / vnd sol söllichs alles zum wenigsten vor vnserm Panrichter oder seinem verweser / vnd zweyen des gerichts geschehen / Und gemelte beschreybung durch vnsern Gerichtschreyber deßselben gerichts ördenlich vnd vnderscheydlich gethan werden / Darnach sol beschriben werden / ob vnd wie der ancleger seiner claghalb laut diser vnser ordnung zum rechten verbürgt / oder wo er nit Bürgen gehaben mage / ob vnd wie er sich vmb volfürung willen des rechten gefengklich legen lassen hat.

ccixItem weytter was der beclagt zu sölcher clage fur antwort gibt / so er erstlich on marter derhalb bespracht wirdet / das sol auch nach derselben Clag beschriben werden[2] / vnd sol alwegen durch den Schreyber tag vnd jar darauff ein yede vor vnd nachberürte handlung geschicht / auch wer yedes mals dobey gewest sey / gemelt werden / vnd er der Sehreyber sol sich (das er sölchs gehört vnd beschriben habe) selbs auch vnderschreyben.

ccxItem so der beclagt der clag in seiner antwort laugnet / vnd dem ancleger der geclagten mißtathalb redliche anzeygung (wieuor von sölcher redlicher anzeygung gesatzt ist) furzubringen gepürt / was dann der ancleger derselben anzeygung oder argkwonßhalben vor vnserm Amptman / Castner / Richter / oder geordenten Schöpffen furbringt / Auch was sölcher furbrachter anzeygung halb / nach laut diser vnser ordnung von vnsern amptleüten vnd

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  2. Handschriftliche Randnotiz: [...]
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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 59v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_128.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)