cxcvItem welcher auß weyern oder beheltnussen visch stilt / ist auch einem diebstal gleych zustraffen / So aber einer auß einem fließendem vngefangen wasser Visch fienge / das einem andern zustünde / der mag jm kercker oder an seinem gut gestrafft werden / nach gelegenheyt vnd gestalt der person vnd sachen / vnd Rate der verstendigen.
cxcvjItem[1] welcher mit eins andern güter (die jme in guten glauben zubehalten vnd verwaren gegeben sein) williger vnd geuerdlieher weyß dem glaubiger zu schaden handelt / Sölliche mißtat sol einem diebstal gleych gestrafft werden.
cxcvijItem Stelen von heyligen oder geweychten dingen oder stetten / ist schwerer dann ander diebstal / vnd geschicht in dreyerley weyß / Zum ersten / so einer etwas heyligs oder geweychts stilt / an geweychten stetten / Zum andern / so einer etwas heyligs oder geweychts / an vngeweychten stetten stilt / Zum dritten / wenn einer vngeweychte ding / an geweychten stetten stilt.
- ↑ Handschriftliche Randnotiz: [...]
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 56v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_122.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)