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wurden / also / das die boßheyt das alter erfullen möcht / So söllen Richter vnd Urteyler deßhalb auch (wie ob stet) Rats pflegen / wie ein sölcher junger dieb / an gute / leyb / oder leben zu straffen sey.

So einer etwas heymlich nimpt / von gutern / der ein nechster erbe ist.

cxcjItem So einer auß leychtuertigkeit oder torheyt etwas heymlich neme / von gütern / der er sunst ein nechster erbe were / oder so sich der gleychen zwischen man vnd weyb begebe / söllen Richter vnd Urteyler / mit endeckung aller vmbstende der rechtuerstendigen Rats pflegen vnd erfaren / was in sölchen fellen das gemein Recht sey / vnd sich darnach halten.

Stelen in rechter hungers not.

cxcijItem So yemant durch rechte hungers note / die er / sein weyb / oder kinder erlidten / etwas von essenden dingen zu stelen geursacht wurde / vnd doch derselbig diebstal nicht sunderlich groß geuerdlich oder schedlich were / Söllen abermals Richter vnd Urteyler (als ob stet) Rats pflegen / Ob aber derselben dieb ener vnstreflich gelassen wurde / So sol jne doch der cleger vmb die clage deßhalb gethan / nichts schuldig sein.


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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 55v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_120.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)