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(als ob stet) geprochen oder gestigen wurdet / ein geflißner verdlicher diebstal / So ist in dem diebstal der mit waffen geschicht / einer vergeweltigung vnd verletzung zubesorgen / Darumb sol in disem fall / der man mit dem strang / vnd das weyb mit dem wasser vom leben zum todt gestrafft werden.

Vom ersten diebstal / funff guldein werdt oder daruber / vnd sunst on beschwerlich vmbstende sol man Rats pflegen.

clxxxvjItem so aber der erst diebstal groß / vnd funff guldein oder darüber werdt were / vnd der vmbstende / so den diebstal (wie oben dauon gemelt ist) beschweren / keyner dabey erfunden wurde / aber dannochst angesehen die grösse des diebstals / So hat es ein merere straff dann ein diebstal der geringer ist / Und in sölchen fellen / muß man ansehen / den werdt des diebstals / Auch ob der dieb darob berüchtigt oder betretten sey / Mer sol ermessen werden / der standt vnd das wesen der person / so gestolen hat / vnd wie schedlich dem beschedigten der diebstal sein möge / vnd die straff darnach am leyb oder leben vrteyln / Und dweyl aber sölche ermessung in rechtuerstendiger lewt vernufft stet / So wöllen wir / das in sölchem ytzgemelten fall (so offt sich der also begibt) vnser Richter vnd Urteyler Rats pflegen / mit endeckung der berürten vmbstende / vnd nach sölchem erfunden Rate jr vrteyl geben Wo aber der dieb zu söllichem diebstal gestigen oder geprochen het / oder mit waffen (als vor stet) gestolen het / So sölt er (wie oben stet) vom leben zum todt gericht werden.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 54r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_117.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)