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Vom Ersten vnd allerschlechtesten heymlichen diebstal.

clxxxiijItem So einer erstlich gestolen hat / vnter funff guldein werdt / Und der dieb mit sölchem diebstal / ee er damit an sein gewarsam kümpt / nit beschriren / berüchtigt / oder betretten wurde / Auch zum diebstal nit gestigen oder geprochen hat / Und der diebstal nit funff guldein oder darüber werdt / ist / ein heymlicher vnd geringer diebstal / Und wenn sölcher diebstal nachmals erfaren würdet / vnd der dieb mit oder on den diebstal einkümpt / So sol jne vnser Richter darzu halten (so es anderst der dieb vermag) dem beschedigten den diebstal mit der zwispelt zubezalen / Und mag vnser Richter an vnser stat auch als vil vom dieb nemen / als er dem beschedigten gibt / Und sol vnser Richter darzu den dieb jm kercker am leyb straffen / vnd nachuolgent des lands verweysen / lang oder kurtz / alles nach gelegenheyt der person vnd sachen / Wo aber der dieb kein sölliche geltbuß vermag / Sol er dester herter jm Kercker am leyb gestrafft werden / Und so der dieb nit mer vermag oder zuwegen bringen kan So sol er doch zum wenigsten dem beschedigten den diebstal wider geben / oder nach einfachem werdt bezalen oder vergleychen / Und sol der beschedigt mit derselben einfachen vergleychung des diebstals (aber mit der vbermaß nit) vnser obgemelten geltbuß vor geen / Doch sol der dieb jm außlassen sein atzung / so er in der gefengknuß gemacht hat / auch zubezalen schuldig sein / vnd den Putteln (ob er es hat) einen guldein fur jr mühe vnd fleyß geben / Und zu dem allen nach der besten form / ewig vruehde thun / von sicherheyt vnd enthaltung wegen eines gemeynen frids


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 53r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_115.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)