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So einer in der mordtacht were / in gefengknuß kome / vnd sein vnschuldt außfuren wolt.

clxxxItem so einer in gefengknuß köme / der dauor in die mordtacht erkant were / vnd in der gefengknuß sein entschuldigung (wie in den vorgemelten artickeln dauon sagende gesatzt ist) außzufüren erbüte / der solt (vnangesehen das er dauor in die mordtacht erkant were) mit bestimpter außfürung zugelassen werden.


So einer vmb ein entleybung peynlich beclagt wurde / vnd derhalb entschuldigung außfuret

clxxxjItem so aber einer yemant vnlaugenbarlich entleybt het / darumb peynlich angenomen vnd beclagt wurde / vnd doch söllicher entleybunghalb vrsach furprecht / das er mit recht nit peynlich gestrafft werden sölte / Alßdann[1] sölle dieselbig sach zwischen bedenteyln burgerlich gerechtuertigt werden / vnd die partheyen vnserm Amptman oder Richter pflicht vnd notdurfftigen bestalt thun / sölchen außtrag vor vnsern Reten zunemen vnd zugeben endtlich vnd on all wegerung.


Von rechtlicher außfurung einer tate vor der gefengknuß.

clxxxij[2]Item so aber einer Ee er in gefengknuß köme / vrsachen zu einer entschuldigten tat mit recht außfüren wölt / der sölt das niendert anders thun / dann vor vnserm landtgericht / nach laut desselben vnsers landtgerichts Reformacion / durch etwen vnsern vorfarn Bischoue Veyten löblicher vnd seliger gedechtnuß auffgericht[3] /

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  2. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  3. Handschriftliche Randnotiz: So sach ernst[...] außfüren wolt soll vor landgericht bestheen
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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 52r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_113.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)