clxxxItem so einer in gefengknuß köme / der dauor in die mordtacht erkant were / vnd in der gefengknuß sein entschuldigung (wie in den vorgemelten artickeln dauon sagende gesatzt ist) außzufüren erbüte / der solt (vnangesehen das er dauor in die mordtacht erkant were) mit bestimpter außfürung zugelassen werden.
clxxxjItem so aber einer yemant vnlaugenbarlich entleybt het / darumb peynlich angenomen vnd beclagt wurde / vnd doch söllicher entleybunghalb vrsach furprecht / das er mit recht nit peynlich gestrafft werden sölte / Alßdann[1] sölle dieselbig sach zwischen bedenteyln burgerlich gerechtuertigt werden / vnd die partheyen vnserm Amptman oder Richter pflicht vnd notdurfftigen bestalt thun / sölchen außtrag vor vnsern Reten zunemen vnd zugeben endtlich vnd on all wegerung.
clxxxij[2]Item so aber einer Ee er in gefengknuß köme / vrsachen zu einer entschuldigten tat mit recht außfüren wölt / der sölt das niendert anders thun / dann vor vnserm landtgericht / nach laut desselben vnsers landtgerichts Reformacion / durch etwen vnsern vorfarn Bischoue Veyten löblicher vnd seliger gedechtnuß auffgericht[3] /
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 52r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_113.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)