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So einer in rechter notwerhe einen vnschuldigen wider seinen des tetters willen entleybt

clxxjItem so einer in einer rechten bewisen notwerh wider seinen willen einen vnschuldigen mit stichen / streychen / würffen oder schissen (so er dem nöttiger meynet) troffen / vnd entleybet hat / der ist auch von peynlicher straff entschuldigt.


Von vngeuerdlicher entleybung / die wider eines tetters willen geschicht / außerhalb einer notwerh.

clxxijItem So einer ein zimlich vnuerpotten wercke / an einem endt oder ort (da sollich werck zuüben zimlich ist) thut / vnd dadurch von vngeschichten gantz vngeuerdlicher weyß wider des tetters willen yemant entleybet / derselbig wirdt in vil weg (die nit möglich zubenennen sein) entschuldiget / vnd domit diser fall desterleychter verstanden werden möge / setzen wir dise gleychnuß / Ein Barbirer schiret einem den Bart in seyner stuben / als gewönlich zuscheren ist / vnd wirdt durch einen andern also gestossen oder geworffen / das er dem / so er schirt / die Gurgel wider seinen willen abschneydet / Ein ander gleychnuß / So ein schütz in einer gewönlicher zilstat steet oder sitzet / vnd zu dem gewönlichen plat scheusset / vnd es lauffet jm einer in den schuß / oder jme lest vngeuerdlicher weyß vnd wider seinen willen sein Püchs oder armprust / ee vnd er recht anschlecht vnd abkümpt / vnd scheusset also yemant zu tode / dise bede sein entschuldiget / Understünde sich aber der Barbirer an der gassen / oder sunst an einer vngewönlichen stat yemant zu scheren / oder der schutz an einer dergleychen vngewönlichen stat / da man sich versehen möchte / das lewt wanderten

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 48v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_106.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)