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Einer schlüg yemant on sunder geverdlich streych des lebenßhalb mit einer handt / oder rauffet jne bey dem hare / Vnd der also geschlagen oder gerauffet were / erstech denselben mit einem messer / Ein sölcher möcht nit sagen / das er ein rechte notwerh / die jn von peynlicher oder Burgerlicher straff entschuldiget / gethan hette / Wo aber ein starcker einen schwachen / so geuerdlich hart mit feusten schlüge / vnd nit nachlassen wölte / dodurch der schwach auß redlichen vrsachen besorgen möchte / das er jne zu tode schlüg / vnd dann den nöttiger durch geprauchung der waffen entleybt / vnd sölliche geuerdliche benöttigung gnugsam weysen möcht / er wurde dadurch auch / als fur ein notwerh entschuldiget Vnd ist dem ancleger in alweg sein weysung dagegen auch vorbehalten / Auß diser gleychnuß mag man andere der gleychen fell auch wol versteen / vnd nach jrer gelegenheyt vrteyln.


Von entleybung das niemant anders gesehen hat / vnd ein notwerh furgewant wirdt.

clxixItem So einer yemant entleybt das niemant gesehen hat / vnd wil sich einer notwerh geprauchen / der jm die cleger nit gesteen / In sölchen fellen ist anzusehen / der gut vnd böß standt yeder person / die stat / da der todschlag geschehen ist / was auch yeder fur wunden vnd werh gehabt / vnd wie sich yder teyl jn der gleychen fellen vor vnd nach der tate gehalten habe / welcher teyl auch auß vorgeenden geschichten mere glaubens / vrsach / bewegung / vorteyls / oder nutz haben möge / den andern an dem ort / als die tat geschehen ist zu erschlahen oder benöttigen / darauß mag ein gutter gerechter vernufftiger rechtuerstendiger Richter ermessen ob der furgewanten notwerh zuglauben sey oder nit / vnd sol die vermuttung

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 47v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_104.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)