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todtschleger darumb kein rechte entschuldigte notwerh gethan haben sol / wann der entleybt het furgewanter bekentlichen anfechtigung / oder benöttigung rechtmessig vrsach gehabt.

Als gescheen möcht / so einer einen vnkeuscher werckhalb bey seynem eelichen weyb / tochter / oder an andern bösen streflichen vbeltatten funde / vnd darumb gegen demselben vbeltetter / tetliche handlung / zwanck / oder gefencknuß (wie die recht zulassen) furneme.

Oder dem entleybten het gebürt den verclagten todtschleger von ampts wegen zufahen / vnd die notdurfft erfordert jne mit waffen solcher gefencknußhalb zubetrohen / zwingen vnd nöttigen / das er also in recht zulessiger weyß gethan hette.

Oder so der Cleger in disem fall ein sölche meynung furgebe / das der angezogen todschleger darumb kein rechte notwerhe gethan het / wann er were des entleybten / als er jne erschlagen hette gantz mechtig / vnd von der benöttigung erledigt gewest.

Oder meldet das der entleybt nach gethaner ersten benötigung gewichen / dem der todtschleger auß freyem willen vnd vngenöter ding nachgefolgt / vnd jne erst in der nachuolg erschlagen het.

Mere so furgewant wurde / der todtschleger wer dem benöttiger wol füglicher weyß / vnd on verdligkeit seins leybs / lebens eren / vnd guten leymatßhalb entwichen.

Darumb die entleybung durch den verclagten todtschleger nit auß einer rechten entschuldigten notwerhe / sunder boßlich gescheen wer / vnd darumb peynlich gestrafft werden sölte.

Sölch obgemelt oder dergleychen furgeben / sol der ancleger / wo er des geniessen wil (gegen erfindung / das der todtschleger durch den entleybten erstlich als vor stet benöttigt worden ist) beweysen / Und so er eine derselben obgemelten oder andere der gleychen rechtmessige verursachung gegen der ersten vnlaugenbaren anfechtung oder benöttigung

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 46v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_102.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)