clxItem wenn ein man beclagt / vnd in recht gefordert / dadurch so er vberwunden den todt verschuldt / oder auß forchten seiner mißhandlung sich ertödt / der sol nit erben haben / wo sich aber einer ausserhalb obgemelter vrsachen / sunder auß kranckheyt seynes leybs oder gebrechligkeyt der sinne selbst tödtet / derselben erben söllen an jrer erbschafft nit gehindert werden / Und wo in sölchen fellen gezweyfelt wurde / in was gestalt die eygen tödtung geschehen were / sol zu rechtlicher verhöre vnd erkentnuß vnser Rete gezogen vnd gestelt werden.
clxjItem hat einer ein thier / das sich dermaßen erzeyget / dadurch zubesorgen ist / das es den lewten an leyb oder leben schaden thun möchte / vnd der herr desselben Thiers wirdt deßhalb durch den Richter oder ander erber lewt vermant vnd gewarnet das zufurkommen / aber von jme verachtet / vnd wirdt darüber ein mensch von demselben thier entleybt / der herr sollichs thiers sol darumb nach gelegenheyt vnd gestalt der sachen vnd Rate der rechtuerstendigen gestrafft werden / wo aber der herre des thiers sölcher beschedigung kein redlich versehung gehabt het / So sol man deßhalb kein peynliche straff gegen jme geprauchen.
clxijItem ein yeder mörder oder todtschleger hat[2] (wo er deßhalb nit
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 45r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_099.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)