Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 098.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Straff der jhenen / so schwangern Frawen Kinder abtreyben.[1]

clviijItem so yemant einem weybßbilde durch bezwangk essen oder trincken ein lebendig kindt abtreybt / wer auch man oder weyb vnfruchtpar macht / So söllich vbel ein mansbilde thut / der ist mit dem schwert (als ein todtschleger) zum todt zustraffen / so der eines williger boßhafftiger weyß geschicht / Tette es aber ein weybßbilde / an jr selbst / oder einer andern / die sol ertrenckt oder sunst zum tode gestrafft werden / So aber ein kindt (das noch nit lebendig were) von einem weibßbilde getriben wurde / söllen die vrteyler der straff halben Rats pflegen.


Straff so ein Artzt durch sein ertzney todtet.

clixItem So ein Artzt auß vnfleyß oder vnkunst / vnd doch vnfursetzlich yemant mit seiner Ertzney tödtet / Erfunde sich dann durch die gelerten vnd verstendigen der ertzney / das er die ertzney leychtuertiglichen vnd verwegenlich mißpraucht / oder sich vngegründter vnzulessiger Erzney (die jme nit gezimet hat) vnderstanden / vnd damit einem zum tode vrsach geben / der sol nach gestalt vnd gelegenheyt der sachen / an seynem leyb oder leben in peynlich straff erkant werden / in disem fal ist allermeyst achtung zuhaben auff leichtuertige lewt / die sich ertzney vndersteen / vnd der mit keinem grundt gelernet haben / alles nach rate der rechtuerstendigen / Hette aber ein Artzt sölche tödtung williglich gethan / so were er als ein fursetzlicher mörder zustraffen.

  1. Handschriftliche Randnotiz: Kynder abtreyben soll gestrafft werden
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 44v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_098.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)