Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 093.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

frewlich ere entnomen / zu sundtlichen fleyschlichen wercken gezogen werden / dieselben boßhafftigen kupler oder kuplerin / auch die jhenen so heuser darzu leyhen / Söllen nach gelegenheyt der verhandlung vnd Rate der rechtuerstendigen des landes verweyst / in branger gestelt / die oren abgeschnitten / oder mit rutten außgehawen / Deßgleichen söllen gestrafft werden / die jhenen / so in jren heußsern williger geuerdlicher vnd bößlicher weyß dem eebruch stat geben.


Straff der verretterey

cxlixItem welcher mit boßhafftiger verretterey mißhandelt / Sol der gewonheyt nach durch vierteyllung zum todt gestrafft werden / wer es aber ein weybs bilde / die solt man ertrencken / Und wo sölche verretterey grossen schaden oder ergernuß bringen möchte / Also so die ein landt / stat / seinen eygen herren / pethgenossen / oder nahent gesipten freundt betreffe / So sölt die straff durch schlayffen oder zangen reyssen beschwert / vnd also zu tödlicher straff gefürt werden / Es möcht auch die verretterey / so wenig böser vmbstende haben / man möcht einen sölchen mißtetter erstlich köpffen vnd darnach vierteylen / Aber die jhenen durch welcher verkuntschafftung Richter oder obrigkeyt die vbeltetter zu gebürender straff bringen möchten / haben domit kein straff verwürckt / das alles Richter vnd Urteyler nach gelegenheyt der tat ermessen vnd erkennen / vnd wo sie zweyfeln / radt suchen söllen.


Straff der Prenner.

clItem die boßhafftigen vberwunden Prenner / sollen mit dem fewer vom leben zum tode gestrafft werden.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 42r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_093.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)