Der sol gefencklich eingelegt / vnd nach rate vnser Rete an leyb oder gute nach gestalt der sachen gestrafft werden.
cxxxvijItem welche falsche sigel / brieffe / jnstrument / vrberbücher oder Register machen / Die söllen an leyb oder leben[2] (nach dem die felschung vil oder wenig boßhafftig vnd schedlich geschiht) nach rate vnser Rete peynlich gestrafft werden.
cxxxviijItem welcher bößlicher vnd geuerdlicher weyß maß / wage / gewicht / specerey / oder andere kauffmanschafft felscht / der sol zu peinlicher straff angenomen / das landt verpoten / oder an seinem leyb (als mit rutten außhawen oder der gleychen) nach gelegenheyt vnd gestalt der vberfarung gestrafft werden / Und es mag sölcher falsch so offt größlich vnd boßhafftig gescheen / das der tetter zum tode gestrafft werden solle / alles nach rate der rechtuerstendigen.
cxxxixItem welcher bößlicher vnd geuerdlicher heymlicher weyß ein marckung verruckt oder verendert / der sol darumb peynlich am leyb nach geuerdligkeyt grösse / gestalt / vnd gelegenheyt der sachen vnd person / nach rate vnser Rete gestrafft werden.
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 39r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_087.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)