er den vnschuldigen geschmechten durch sein böse vnwarhafftige lesterschrifft hat bringen wöllen.
cxxxvItem so yemant einer schentlichen flucht / die er von seinem herren / haubtman / paner / oder fenlein thut / vberwunden wirdet / der ist (nach sage der recht) erloß / vnd sol an seinem leyb oder leben nach gelegenheyt vnd gestalt der sachen gestrafft werden / Deßgleychen söllen die gestrafft werden / so boßhafftiger weyß Stete Schloß oder beuestigung vbergeben oder wider guten glauben vnd jr pflicht von jren herren / zu den veynhden zihen / alles nach Rate der rechtuerstendigen.
cxxxvjItem in dreyerley weyß wirdet die Muntz gefelscht[1] / Erstlich / wann einer betriglicher weiß eins andern zeychen darauff schlecht Zum andern / so einer vnrechte metal darzu setzt / Zum dritten / so einer der muntz jr rechte schwere geuerdlich benimpt / Sölche Muntzfelscher söllen nachuolgendermassen gestrafft werden / Nemlich welche falsche Muntzmachen oder zeychen / die söllen nach gewonheyt auch satzung der Recht mit dem fewer vom leben zum tode gestrafft werden / Die jre hewser darzu wissentlich leyhen / dieselben hewsere söllen sie damit verwürckt haben / Welcher aber der muntz jr rechte schwern geuerdlicher weyß benimpt
- ↑ fehlendes s handschriftlich nachgetragen
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 38v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_086.jpg&oldid=- (Version vom 7.9.2019)