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gelert sein / mit erkennung sölcher straff desterweniger wider die gemeynen Keyserlichen recht / oder gutte zulessige gewonheyt handeln / So wirt hernach von etlichen peynlichen straffen / wann vnd wie die gemeltem rechten guter gewonheyt vnd vernunfft nach gescheen sollen / gesatzt.


Von vnbenanten peynlichen fellen vnd straffen

cxxvjItem ferner ist zumercken in was peynlichen fellen oder verclagungen die peinlich straff in disen nachuolgeten artickeln nit gesatzt oder gnugsam erclert vnd verstendig were / Söllen Richter vnd vrteyler (so es zu schulden kumbt) bey vnsern Reten Rats pflegen / wie in sölchen zufelligen oder vnuerstentlichen fellen / den Keyserlichen rechten vnd diser vnser ordnung am gemessesten geurteylt vnd gehandelt werden möge / vnd alßdann jre erkentnuß darnach thun / wann nit alle zufellige erkentnuß vnd straff in diser vnser ordnung gnugsam mögen bedacht vnd beschriben werden.


wie gotßchwerer oder gotßlesterer gestrafft werden sollen.

cxxvijItem so einer got zumist / das got nit bequem ist / oder mit seinen wortten got / das jm zustet abschneydet / der almechtigkeyt gottes widerspricht / oder sunst eytel oder lesterwort vnd schwür bey got seiner heyligisten marter / wunden / oder glidern / der junckfrawen marie vnd seinen heyligen / thut / dieselbigen Tetter[1] / auch die jhenen so zuhörn / das nit widerreden / straffen / vnd der oberkeyt verschweygen / Söllen durch vnser amptlewt oder Richter von ampts wegen angenomen / eingelegt / vnd darumb am leyb /

  1. Handschriftliche Randnotiz: solln [...], vnd an leib an leben, oder an glidern [...] gestraffen werden [...]
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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 36v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_082.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)