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Von beychten vnd vermanen nach der verurteylung.

cxxiiijItem nach der verurteylung des armen zum tode / sol man jn anderweyt beychten lassen / Auch zum wenigsten einen Priester oder zwen am außfüren / oder außschleyffen bey jme sein / die jne zu gutem vermanen / Man sol jme auch in dem fürn fur gericht vnd außfürn zum tode stettigs ein Crucifix vor tragen.


Das die Beychtueter die armen bekenter warheyt zulaugen nit weysen sollen.

Item die Beychtueter der vbeltetter söllen sie nit weysen / was sie mit der warheyt auff sich selbst oder ander person bekant haben wieder zulaugen / wann niemant gezimpt den vbeltettern jr boßheyt wider genieynen nutz / vnd fromen lewten zu nachteyl mit vnwarheyt bedecken zuhelffen / wie am achtunddreyssigisten artickel dauon auch meldung geschiet.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 34v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_078.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)