Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 076.jpg

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diser vnser ordnung vor dem endtlichen rechttag mit dem höchsten fleyß geschee wie dann richter vrteyler vnd gerichtschreyber deßhalb verpflicht vnd schuldig sein / damit niemant / jm rechten verkürtzt werdt / vnd sol doch nichtßdesterweniger auff dem endthaften rechttag vmb des gemeynen volcks vnd alter gewonheyt willen / die öffenlich gerichtlich handlung wieuor dauon auffgeschriben ist / auß guter meynung auch nit vnterwegen bleyben / wölt[1] aber auff dem endthafften rechttag / ein teyl diser vnser ordnung vngemeß furbringen / vnd handelen / dadurch das recht / oder volzihung deßselben geirrt vnd verhindert werden möchte / damit sol er nit zugelassen oder gehört / sunder auff des gehorsamen teyls bit vnd begern / nach laut diser vnser ordnung mit dem Rechten endtlich furgangen werden / wann ein yeder verstendiger kan hierauß vnd bey jm selbs wol betrachten / das vor söllichen Richtern vnd vrteylern / ein ander proceß jm rechten zuhalten not ist / Dann so der rechtlich krieg vor den rechtgelerten were.

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 33v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_076.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)