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vorgemelt gerichtlich handlung auff dem endtlichen rechttag zu gebrauchen verordent vnförmlich / vnd dem gemein rechten nit gleych wer / sunderlich in dem (das auff solchem endtlichem rechttag clag antwort vnd bit der partheyen / auch frag erkentnuß vnd handlung der Richter vnd vrteyler in diser vnser ordnung vorgesatzt vnd beschriben sindt) der meynung / das billich nach gestalt yeder sachen anderst / vnd anderst geclagt / geantwort / gebeten / gefragt vnd erkant werde etc. Zu ableynung solchs verdachts / melden wir deßhalb dise vrsach vnd notdurfft / nach gewonheyt vnd gebrauch diser lande / mögen die halßgericht vnsers stiffts nit anderst / dann mit gemenien lewten / die der recht notturfftiglich nit gelernet oder geübt haben / besetzt werden / deßhalb in diser vnser ordnung vor vnd nach gar clerlich funden wirdet / mit was grossen notdurfftigen vleyß alle sölche gerichtliche sachen vor dem endthafften rechttag gehandelt / erfaren / vnd auffgeschriben / auch die vrteyl (wo es not thut) nach rat der rechtuerstendigen gemacht werden söllen / Darumb auff dem endthafften rechttag niemant nachteylig / das daselbst / so kurtzer gemeiner weyß (als vor stet) die clag antwort vnd bit der partheyen / gemeldet auch also darauff (wie gesatzt ist) durch Richter vnd vrteyler gefragt geantwort erkant vnd gehandelt wirdet / Dann sölt den teylen zugelassen sein / das sie auff dem endtlichen rechttag jres gefallens furbringen möchten / So würden sölche richter vnd vrteyler leychtlich dermassen jrr gemacht / damit die rechtuertigung jr endung auff denselben endthafften rechttagen nit erreychen könten / das were ein schedliche verhinderung an straffung des vbels vnd wider gemeynen nutz. Es kömmen auch dadurch die partheyen zu grossem nachteyl vnd vncosten. Aber nemlich ist zumercken / das alle notdurfftige handlung obgemelter massen vnd nach laut

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 33r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_075.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)