cxiiij.Item so ein vbeltetter zu peynlicher straff verurteylt wirdt / so sol vnser Richter der gewonheyt nach yeden Schöpffen besunder also fragen. N. Ich frag dich warnungs weyß / was die verwurcken / so dise rechtliche erkante straff rechen / oder sich des vndersteen wurden.
cxv.Herr Richter / Ich sag warnungs weyß / wer dise erkante straff rechen wurde / oder zu rechen vnterstünde / der felt in alle die peen vnd straff darein die verurteylt person erkant ist.
cxvj.Item was den Schöpffen in gericht auff frag des Richters zu antworten gebürt / So dann einer oder mere Schöpffen dieselben antwort (wie auffgeschriben ist) gegeben haben / mögen die andern vmb kürtz willen also sagen / wie N. gesprochen hat also sprich ich auch.
cxvijItem wann der beclagt endtlich zu peynlicher straffe geurteylt wirt / so sol der Richter seinen stab zuprechen / vnd den armen dem Nachrichter beuelhen / vnd bey seinem eydt gebieten / die gegeben vrteyl getrewlichen zuuolzihen / domit vom gericht auffsteen vnd darob halten / domit der Nachrichter die gesprochen vrteyl mit guter gewarsam vnd sicherheyt volzihen möge.
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 31v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_072.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)