Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 071.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

gemelt werden / wie vnd welchermassen die an leib oder leben geschehen sol / wie dann peynlicher straffhalbe hernach in dem Hunderten vnd funffundzweynzigisten Artickel / vnd etlichen plettern darnach funden vnd angezeygt wirdet / Vnd wie der Schreyber söllich vrteyl die sich obgemeltermassen / zu öffen vnd lesen gebüret / formen vnd beschreyben sol / wirdt hernach in dem Zweyhunderten vnd sibenzeheden artickel funden.

Item die vorgesatzten rede so vor gericht geschehen söllen / lauten als auff einen cleger vnd auff einen antwortter Aber es ist nemlich zumercken / wo mer dann ein cleger oder ein antwortter jm rechten stünden / das alßdann dieselben wörtter (wie sich von mer personen zu reden gezimet) gebraucht werden söllen.


wie der Richter nach verlesung der vrteyl die Schopffen fragen sol.

cxij[1]Item nach verlesung der endtlichen vrteyl sol der Richter yden Schöpffen besunder fragen / vnd also sagen. N. Ich frag dich / ob die vrteyl also beschlossen sey / wie die verlesen worden ist.


Antwort der Schopffen.

cxiij[2]Herr Richter / wie die vrteyl gelesen worden ist / also ist die beschlossen.

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  2. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 31r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_071.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)